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Gewoͤhnlich und hauptſaͤchlich wird ſie dadurch ein⸗ geſchraͤnkt, daß die Eheleute ſich irgend eine von folgen⸗ den Bedingungen dabei ausbehalten, naͤmlich:—
lſtens, daß nur die Errungenſchaft gemeinſchaftlich werden ſoll;
Ltens, daß das bewegliche Vermoͤgen, gegenwaͤrtiges oder kuͤnftiges, nicht in die Gemeinſchaft fallen, oder doch nur zu einem gewiſſen Theile darin fal⸗ len ſoll;— 3
3tens, daß man alles unbewegliche Vermoͤgen, gegen⸗ waͤrtiges oder zukuͤnftiges, oder nur einen Theil deſſelben in die Gemeinſchaft fallen laͤßt, und zwar dadurch, daß man es im Sinne zu beweglichem
Vermoͤgen macht— durch die Beweglichma— chung—*).
Atens, daß die Eheleute die Schulden, die ſie vor der Ehe hatten, jeder insbeſondere fuͤr ſich bezahlen ſollen;
ö5tens, daß es, im Falle der Verzichtleiſtung, der Frau frei ſtehen ſoll, ihr Eingebrachtes frei und ledig zuruͤckzunehmen;
6tens, daß der Letztlebende ein Voraus haben ſoll;
tens, daß unter ihnen eine Gemeinſchaft unter all⸗ gemeinem Namen ſeyn ſolle.
Erſter Abſchnitt. Von der Gemeinſchaft, die ſich bloß auf das Errungene beſchraͤnkt. Art. 1498. Wenn die Eheleute ausbehalten, daß unter ihnen bloß eine Gemeinſchaft der Errungenſchaft be⸗
*) Ameublissement. Der Art. 1404 erklaͤrt naͤmlich, daß un⸗ bewegliches Vermoͤgen, welches jemand vor der Ehe beſitzt, oder nach der Trauung durch Erbfolge erlangt, nicht in die Ge⸗ meinſchaft faͤllt. Die Eheleute koͤnnen hievon abgehen, ſie konnen erklaͤren, daß demungeachtet ſolches unbewegliches Vermoͤgen gemeinſchaftlich werden ſolle, wie das bewegliche. Sie geben durch eine ſolche Verabredung dem unbeweglichen Vermoͤgen die Natur des beweglichen, oder ſie machen es be⸗ weglich im Sinne und durch eine Erdichtung. Eine ſolche Berabredung heißt Ameublissement, Beweglichmachung. .


