Druckschrift 
Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
333
Einzelbild herunterladen

333

herkam. Jederzeit bleibt ihr aber ihr Ruͤckanſpruch gegen ihren Mann oder ſeine Erben.

1495. Sie kann alle hieroben angefuͤhrten Klagen und Wiedernahmsrechte, ſowohl gegen die Guͤter der Ge⸗ meinſchaft, als gegen die perſoͤnlichen Guͤter des Mannes geltend machen.

Die naͤmlichen Rechte haben ihre Erben, mit Aus⸗ nahme des Rechtes jedoch, welches der Frau zuſteht in Ruͤckſicht auf Leinwand und ſonſtiges Geraͤthe fuͤr ihren Gebrauch, und auf Wohnung und Nahrung waͤhrend der Zeit, die fuͤr Verfertigung des Inventariums und zum Ueberlegen geſtattet iſt. Dieſe Rechte ſind bloß der Per⸗ ſon der uͤberlebenden Frau anklebig.

Verfugung,

die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft betreffend in dem Falle, wo ein Ehege⸗ noſſe, oder beide, aus einer vorhergehenden Ehe Kinder haben.

Art. 1496. Alles was bisher geſagt worden, findet ebenfalls ſeine Anwendung, wenn einer von den Eheleu⸗ ten, oder beide, Kinder aus vorhergehenden Ehen haben.

Wenn indeſſen aus der Vermiſchung des beweglichen Vermöͤgens und der Schulden fuͤr einen Ehegenoſſen ein Vortheil entſtaͤnde, der betraͤchtlicher waͤre, als derjenige, den der Art. 1098 unter dem Titel von Schenkungen unter Lebenden und Teſtamenten erlaubt: ſo ſteht den Vorkindern eine Klage zu, die dahin zielt, daß ein ſolcher Vortheil herabgeſetzt werde.

Zweite Abtheilung.

Von der vertragmaäͤßigen Guͤtergemeinſchaft, und den Verabredungen, welche die geſetz⸗ liche Guͤtergemeinſchaft modifiziren und ſogar ausſchließen koͤnnen.

Art. 1497. Es ſteht den Eheleuten frei, die geſetzli⸗ che Guͤtergemeinſchaft zu modiſiziren durch jede beliebige Verabredung, welche den Art. 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht zuwider laͤuft.