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meinſchaft anfertigen laſſen, und zwar in Beiſeyn der Er⸗ ben ihres Mannes, oder doch, nachdem ſie gehoͤrig dazu beſchieden ſind.
Dieſes Verzeichniß muß ſie bei Schließung deſſelben vor dem oͤffentlichen Beamten, der es aufgenommen hat, als wahrhaft und redlich bekraͤftigen.
1457. In den drei Monaten und vierzig Tagen nach dem Tode ihres Mannes muß die Frau, wenn ſie Verzicht leiſten will, ihre desfallſige Erklaͤrung in der Gerichtſchreiberei des Gerichts erſter Inſtanz thun, in deſ⸗ ſen Bezirke ihr Mann wohnhaft war. Die Erklaͤrung wird in das Regiſter eingeſchrieben, welches fuͤr die Ent⸗ ſagungen auf Erbſchaften beſtimmt iſt. 3
1458. Die Wittwe kann, je nachdem die Umſtaͤnde ſind, bei dem buͤrgerlichen Gerichte eine Verlaͤngerung der Friſt nachſuchen, die ihr der vorhergehende Artikel vor⸗ ſchreibt um Verzicht zu leiſten, und ſie wird nach Befin⸗ den, contradictoriſch mit den Erben des Mannes, oder nachdem ſie gehoͤrig beſchieden ſind geſtattet.
1459. Die Wittwe, die in der hieroben vorgeſchrie⸗ benen Friſt nicht Verzicht geleiſtet hat, iſt darum der Be⸗ fugniß, ihn zu leiſten, noch nicht verluſtig, wenn ſie nur ein Inventarium gemacht, und ſich uͤbrigens nicht einge⸗ miſcht hat. Sie kann nur, bis zur Verzichtleiſtung, als Theilhaberinn an der Gemeinſchaft verfolgt und belangt werden, und ihr fallen die Koſten zur Laſt, die gegen ſie bis dahin ſind gemacht worden.
Auch kann ſie nach Ablauf der vierzig Tage, von Schließung des Inventariums an, verfolgt werden, wenn letzteres vor den drei Monaten iſt geſchloſſen worden.
1460. Hat die Wittwe einige Effekten der Gemein⸗ ſchaft verbracht oder verhehlt: ſo bleibt ſie Theilhaberinn an der Gemeinſchaft, welche in ihrer Ruͤckſicht fortdauert, ungeachtet ſie Verzicht darauf leiſtet. Eben ſo wird es mit ihren Erben gehalten.
1461. Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drei Monate, ohne das Inventarium gemacht oder vollendet zu haben: ſo haben ihre Erben, um es zu machen oder zu vollenden, eine neue Friſt von drei Monaten, von dem


