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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
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Sie muß dieſe Koſten ganz tragen, wenn dem Man⸗ ne nichts uͤbrig bleibt.

1449. Sobald die Frau vom Manne getrennt iſt, die Trennung betreffe nun ihre Perſonen zugleich, oder ihre Guͤter allein: bekoͤmmt ſie die freie Verwaltung ihres Vermoͤgens wieder.

Sie kann uͤber ihre bewegliche Habe verfuͤgen und ſie veraͤuſſern.

Ihre unbeweglichen Guͤter aber kann ſie nicht ver⸗ aͤuſſern ohne Bewilligung ihres Mannes, oder, falls er ſeine Bewilligung verweigert, ohne gerichtliche Ermaͤch⸗ tigung.

1450. Wenn die alſo getrennte Frau mit gerichtli⸗ cher Ermaͤchtigung ein unbewegliches Gut veraͤußert hat: ſo haftet der Mann nicht dafuͤr, daß der daraus geloͤſte Preis nicht gehoͤrig iſt angelegt oder wiederangelegt wor⸗ den. Ein anderes waͤre es, wenn er zu dem Contrakte mitgewirkt haͤtte, oder wenn bewieſen wuͤrde, daß er die Kaufſchillinge empfangen habe, oder daß ſie zu ſeinem Nutzen gediehen ſind.

Er haftet dafuͤr, daß die Kaufſchillinge nicht ſind an⸗ gelegt oder wiederangelegt worden, wenn der Verkauf in ſeiner Gegenwart und mit ſeiner Bewilligung geſchehen iſt; er haftet aber nicht dafuͤr, daß die Anlegung auch nuͤtz⸗ lich ſey.

1451. Die Gemeinſchaft, die aufgeloͤſt worden iſt durch Trennung von Bett und Tiſch*), oder durch Tren⸗ nung der Guͤter allein, kann wieder hergeſtellt werden durch beiderſeitige Einwilligung.

Sie kann aber nicht anders wieder hergeſtellt werden, als durch einen notariellen Akt, wovon die Urſchrift bleibt; und eine Ausfertigung davon muß in der durch den Art. 1445 vorgeſchriebenen Form angeheftet werden.

In dieſem Falle wirkt die wieder hergeſtellte Guͤter⸗ gemeinſchaft wieder vom Tage der Trauung an, und die Sachen kommen in den naͤmlichen Stand, als wenn nie eine Trennung geſchehen waͤre; ohne Nachtheil jedoch der Vollziehung jener Handlungen, die etwa die Frau in die⸗

*) Welche allezeit die Trennung der Guͤter nach ſich zieht. Art. 311