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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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Jede freiwillige Guͤtertrennung iſt nichtig.

1444. Damit die Guͤtertrennung, ſelbſt wenn ſie ge⸗ richtlich ausgeſprochen iſt, guͤltig ſey, wird erfodert, daß ſte wirklich vollzogen werde, nämlich durch die wirkliche Entrichtung der Wiedernahms⸗ und ſonſtigen Rechte der Frau, daß die Entrichtung oder Zahlung geſchehe durch eine öͤffentliche authentiſche Urkunde, daß ſie bis zum Er⸗ trag der Guͤter des Mannes reiche, oder wenigſtens, daß ſie vollzogen werde durch wirkliche gerichtliche Verfolgun⸗ gen, und daß dieſe gerichtlichen Verfolgungen anfangen in den erſten fuͤnfzehn Tagen nach ausgeſprochener Guͤter⸗ trennung, und daß ſie nach dieſer Zeit nicht unterbrochen werden.

1445. Jede Guͤtertrennung muß, ehe ſie vollzogen wird, oͤffentlich kund gemacht werden, welches dadurch ge⸗ ſchieht, daß ſie auf einer dazu beſtimmten Tafel in dem Hauptſaale des Gerichts erſter Inſtanz, und uͤberdies, wenn der Mann ein Kaufmann iſt, Wechſel⸗ oder ſonſt Handelsgeſchaͤfte im Großen treibt, in dem Hauptſaale des Handelsgerichts ſeines Wohnorts, angeheftet wird. Geſchieht dies nicht, ſo iſt die Vollziehung nichtig.

Das Urtheil, welches die Guͤtertrennung ausſpricht, greift zuruͤck, und wirkt von dem Tage an, wo ſie gefo⸗ dert wird.

1446. Die perſoͤnlichen Glaͤubiger der Frau koͤnnen ohne ihre Einwilligung die Guͤtertrennung nicht fodern.

Wuͤrde indeſſen der Mann bankerott: ſo koͤnnen ſie die Rechte ihrer Schuldnerinn bis zum Betrag ihrer Fode⸗ rungen geltend machen.

1447. Sehen die Glaͤubiger des Mannes, daß die Guͤtertrennung zum Nachtheil ihrer Rechte ausgeſprochen wird: ſo koͤnnen ſie, obſchon ſie bereits vollzogen waͤre, dagegen einkommen. Sie koönnen ſelbſt bei der Inſtanz, worin auf Guͤtertrennung geklagt wird, auftreten, um ſie zu beſtreiten.

1458. Die Frau, wenn ſie die Guͤtertrennung be⸗ wirkt hat, muß zu den Koſten der Haushaltung und der Erziehung der gemeinſchaftlichen Kinder beitragen, und zwar nach Verhältniß ihres Vermoͤgens und des Vermoͤ⸗ gens ihres Mannes.

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