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ihn den Entſcheidungseid; 2tens den Eid, welchen der Richter von Amts wegen einem oder dem andern Theile zuſchiebt.
§. I. Von dem Entſcheidungseide.
Art. 1358. Der Streit mag ſein, woruͤber er wolle, immer kann, um ihn zu entſcheiden, der Entſcheidungseid zugeſchoben werden..
1359. Um ihn indeſſen einem Theile zuſchieben zu koͤnnen, muß es auf eine dem Theile, dem man ihn zuſchiebt, per⸗ ſoͤnliche Thatſache ankommen..
1360. Man kann ihn zuſchieben, der Rechtshandel mag gediehen ſein, wohin er wolle, und ſelbſt wenn kein Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt von der Forderung oder der Einrede, die man durch ihn beendigen will.
1361. Wenn jemanden der Eid zugeſchoben wird, und die⸗ ſer ihn verweigert, oder ihn ſeinem Gegner nicht zuruͤckſchiebt; oder wenn der Gegner, dem er zuruͤckgeſchoben worden, ihn verweigert: ſo iſt in beiden Faͤllen eine nothwendige Folge der Weigerung, daß er in ſeiner Klage oder Einrede unterliege.
1362. Der Eid kann nicht zuruͤckgeſchoben werden, wenn die Thatſache, worauf es ankommt, nicht die Thatſache der beiden Theile, ſondern demjenigen bloß perſoͤnlich iſt, dem der Eid zugeſchoben war.
1363. Iſt der zugeſchobene oder zuruͤckgeſchobene Eid ein⸗ mal geleiſtet, ſo kann der Gegner mit dem Beweiſe, daß er falſch ſei, nicht zugelaſſen werden. 3
1364. Hat der Gegner erklaͤrt, daß er bereit ſei, den Eid zu leiſten, ſo kann der Theil, der ihn ihm zugeſchoben oder zuruͤckgeſchoben hat, ſeine Erklaͤrung nicht mehr zuruͤcknehmen.
1365. Der geleiſtete Eid hat anders keine Beweiskraft, als zu Gunſten deſſen, der ihn zugeſchoben hat, oder gegen ihn, und zu Gunſten ſeiner Erben und ſonſtigen Vertreter, oder gegen ſie. 1
Iſt indeſſen derjenige, der dem Schuldner den Eid zu— geſchoben hat, einer von mehreren ſolidariſchen Glaͤubigern, ſo wird dadurch der Schuldner nur fuͤr den Theil dieſes Glaͤubigers befreit.
Der Eid, der dem Hauptſchuldner zugeſchoben wird, be⸗ freit auch die Buͤrgen.


