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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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behalten habe, und mit Ausnahme deſſen, was weiter unten vom gerichtlichen Eide und vom gerichtlichen Geſtaͤndniſſe geſagt wird. §. 11. Von nichtgeſetzlichen Vermuthungen.

Art. 1353. Nichtgeſetzliche Vermuthungen ſind der Ein⸗ ſicht und Klugheit des Richters uͤberlaſſen, der ſie nicht zu⸗ laſſen darf, als wenn ſie wichtig, ſchließend und uͤberein⸗ ſtimmend ſind, und in den Faͤllen allein, wo das Geſetz den Beweis durch Zeugen zulaͤßt; ausgenommen, wenn der Act angefochten wird wegen Betrugs oder Ueberliſtung.

Vierter Abſchnit t. Vom Geſtaͤndniſſe der Partie.

Art. 1354. Das Geſtaͤndniß, ſo man einer Partie ent⸗ entgegenſetzt, iſt entweder gerichtlich oder außergerichtlich.

1355. Auf ein bloß muͤndliches außergerichtliches Ge⸗ ſtaͤndniß kann man ſich nicht berufen, ſo oft es auf eine For⸗ derung ankommt, fuͤr deren Begruͤndung kein Zeugenbeweis zulaͤſſig waͤre.

1356. Das gerichtliche Geſtaͤndniß iſt eine Erklaͤrung, die eine Partie oder ihr beſonderer Bevollmaͤchtigter vor Ge⸗ richt abgibt.

Es hat volle Beweiskraft gegen den, der es gethan hat.

Es kann gegen ihn nicht getheilt werden*).

Es kann nicht widerrufen werden, ausgenommen, wenn bewieſen wird, daß man es deßwegen gethan, weil man ſich in einer Thatſache geirrt hat. Es kann aber nicht widerrufen werden unter dem Vorwand eines Rechtsirrthums.

Fuͤnfter Abſchnitt. Vom Eide,

Art. 1357. Es gibt zwei Arten des gerichtlichen Eides: lſtens den Eid, den ein Theil dem andern zuſchiebt, damit danach die Sache geurtheilt und entſchieden werde; man nennt

*) D. h. der Gegentheil kann nicht fordern, daß von dem Ge⸗ ſtaͤndniſſe dasjenige bloß als bewieſen angenommen werde, was ihm darin vortheilhaft iſt, und nicht auch dasjenige, was es etwa fuͤr ihn Nachtheiliges enthaͤlt.