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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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Seite
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300 Dritter Abſchnitt.

Von den Vermuthungen.

Art. 1349. Vermuthungen ſind Folgerungen, welche das Geſetz oder der Richter aus einer bekannten Thatſache auf eine andere, ihm unbekannte Thatſache zieht.

§. I. Von geſetzlichen Vermuthungen.

Art. 1350. Hat das Geſetz ſelbſt, und beſonders mit einer gewiſſen Handlung, oder mit einer gewiſſen Thatſache die Vermuthung verbunden, daß ſie ſo und nicht anders ge⸗ ſchehen ſei, ſo heißt ſie geſetzlich. Dergleichen ſind:

lſtens Handlungen, die das Geſetz fuͤr nichtig erklaͤrt,

weil es, nach ihrer Beſchaffenheit allein, vermuthet, daß ſie geſchehen ſind, um ſeine Verfuͤgungen zu umgehen;

2tens die Faͤlle, wo das Geſetz erklaͤrt, daß aus gewiſſen

beſtimmten Umſtaͤnden ſich ein Eigenthumsrecht oder die Befreiung ergebe;

3tens die Kraft, die das Geſetz der abgeurtheilten Sache

beilegt;

4tens die Kraft, welche es dem Geſtaͤndniſſe einer Partie

oder ihrem Eide beilegt.

1351. Was nun die Kraft der abgeurtheilten Sache be⸗ trifft, ſo hat ſie nur Statt in Abſicht deſſen, was den Ge⸗ genſtand des Urtheils eigentlich ausgemacht hat. Um ſich darauf berufen zu koͤnnen, wird erfordert, daß die eingeklagte Sache die naͤmliche ſei; daß ſich die Forderung auf die naͤm⸗ liche Urſache gruͤnde; daß die Forderung unter den naͤmlichen Partieen die naͤmliche ſei, und daß ſie gemacht ſei von ihnen und gegen ſie in der naͤmlichen Eigenſchaft.

1352. Wer zu ſeinem Vortheil eine geſetzliche Vermuthung anfuͤhren kann, iſt jedes andern Beweiſes uͤberhoben.

Kein Gegenbeweis iſt zulaͤſſig gegen eine geſetzliche Ver⸗ muthung, ſo oft das Geſetz, geſtuͤtzt auf eine ſolche Vermuthung, gewiſſe Handlungen fuͤr nichtig erklaͤrt, oder die gerichtliche Klage verweigert; es ſei denn, daß es den Gegenbeweis vor⸗