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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
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1340. Erben oder ſonſtige Vertreter des Geſchenkgebers, wenn ſie nach ſeinem Tode ſeine Schenkung beſtaͤtigen oder genehmigen, oder ſie freiwillig erfuͤllen, leiſten dadurch Ver⸗ zicht auf ihr Recht, ihr die Fehler der Form entgegen zu ſetzen, ſo wie auf jede andere Einrede.

Zweiter Abſchnitt. Vom Zeugenbeweis.

Art. 1341. So oft der Gegenſtand einer Verabredung die Summe oder den Werth von hundert fuͤnfzig Franken uͤber⸗ ſteigt, und ſelbſt beim freiwilligen Verwahrungsvertrage, muß dieſelbe ſchriftlich abgefaßt werden in einem notariellen Auf⸗ ſatze oder in einem Scheine unter Privatunterſchrift; und ge⸗ gen dieſelbe iſt kein Zeugenbeweis zulaͤſſig, der dahin zielte, etwas wider oder noch uͤber den Inhalt ſolcher Urkunden zu beweiſen, oder etwas zu beweiſen, das angeblich vor, waͤhrend, oder nach der Verabredung geſagt worden ſein ſoll, ſelbſt wenn es auf eine Summe oder einen Werth von weniger als hun⸗ dert fuͤnfzig Franken ankommt.

Dies gilt jedoch in Handelsſachen nur in ſo meft als die daruͤber ergangenen Geſetze nicht ein Anderes verordnen.

1342. Obige Regel findet ihre Anwendung auch in dem Falle, wo nicht bloß auf ein Capital, ſondern zugleich auf Zinſen geklagt wird, und beide zuſammen genommen, Capital und Zinſen, die Summe von hundert fuͤnfzig Franken uͤber⸗ ſteigen.

1343. Wer einmal eine Klage angeſtellt hat auf einen Gegenſtand von mehr als hundert fuͤnfzig Franken, kann nach⸗ her nicht mehr zum Zeugenbeweis zugelaſſen werden, wenn er auch ſeine urſpruͤngliche Forderung herabſetzen wollte.

1344. Auch in dem Falle iſt der Beweis durch Zeugen nicht zulaͤſſig, wo zwar der Gegenſtand der Klage weniger als hundert fuͤnfzig Franken macht, wo aber erklaͤrt wird, daß die geforderte Summe entweder der Ruͤckſtand einer For⸗ derung iſt, die nicht ſchriftlich bewieſen iſt, oder auch nur, daß ſie einen Theil einer ſolchen Forderung ausmacht.

1345. Wenn in der naͤmlichen Inſtanz eine Partie meh⸗ rere Forderungen macht, wofuͤr kein ſchriftlicher Beweis vor⸗