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die bei der Urkunde Zeugen geweſen ſind, nothwendig abge⸗ hoͤrt werden, wenn ſie noch im Leben ſind.
S. V. Von Anerkennungs⸗ und Beſtaͤtigungsacten.
Art. 1337. Urkunden, wodurch eine fruͤhere Urkunde an⸗ erkannt wird, befreien nicht von der Nothwendigkeit, die ur⸗ ſpruͤngliche Urkunde aufzulegen, ausgenommen, wenn darin der Inhalt der fruͤhern Urkunde beſonders angefuͤhrt iſt.
Was ſie mehr, als der urſpruͤngliche Titel enthalten, ſo wie das, was ſich darin von der erſten Urkunde Verſchiedenes findet, iſt ohne alle Wirkung.
Wenn indeſſen mehrere uͤbereinſtimmende Anerkennungs⸗ urkunden vorhanden waͤren, denen noch der Beſitzſtand zu Huͤlfe kaͤme, und wenn dabei eine von den Anerkennungsur⸗ kunden von dreißig Jahren her datirt waͤre: ſo koͤnnte der Glaͤubiger los geſagt werden von Auflegung des urſpruͤng⸗ lichen Titels.
1338. Eine Urkunde, die dazu dienen ſoll, eine Verbind⸗ lichkeit anzuerkennen oder zu genehmigen, gegen welche das Geſetz die Klage auf Nichtigkeit oder Umſtoßung zulaͤßt, iſt nur dann guͤltig, wenn ſich folgende drei Punkte darin finden: der weſentliche Inhalt jener Verbindlichkeit, die Erwaͤhnung des Grundes, den die Klage auf Umſtoßung haben kann, und die Willenserklaͤrung, den Fehler wieder gut zu machen, worauf jene Klage gegruͤndet war.
Iſt keine Beſtaͤtigungs- oder Genehmigungsurkunde vor⸗ handen, ſo iſt es genug, daß die Verbindlichkeit freiwillig er⸗ fuͤllt worden iſt nach dem Zeitpunkte, wo die Verbindlichkeit guͤltiger Weiſe beſtaͤtigt oder genehmigt werden konnte.
Wer eine Verbindlichkeit beſtaͤtigt, genehmigt oder frei⸗ willig erfuͤllt hat unter den Formen und zu einer Zeit, welche das Geſetz beſtimmt, hat eben dadurch Verzicht geleiſtet auf alle Rechtsmittel und Einreden, die man ihr entgegen ſetzen koͤnnte, jedoch ohne Nachtheil der Rechte eines jeden Dritten.
1339. Der Geſchenkgeber kann durch keinen Beſtaͤtigungs⸗ act die Maͤngel einer Schenkung unter Lebenden wieder gut machen. Iſt ſie ihrer Form nach nichtig, ſo muß ſie in der geſetzlichen Form wieder erneuert werden.


