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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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den Schuldnern denjenigen angehen, den er will; und derje⸗ nige, den er angeht, kann ihm die Wohlthat der Theilung nicht entgegen ſetzen*).

1204. Dadurch, daß der Glaͤubiger einen von ſeinen Schuldnern um Zahlung verfolgt und belangt hat, verliert er das Recht nicht, auch die andern anzugehen.

1205. Iſt der Gegenſtand der Correal⸗Verbindlichkeit zu Grunde gegangen durch das Verſehen eines oder mehrerer ſo⸗ lidariſchen Schuldner, oder waͤhrend derſelbe oder dieſelben in Verzug waren: ſo ſind dadurch die uͤbrigen Mitverpflich⸗ teten nicht von der Verbindlichkeit befreit, den Preis des Gegenſtandes zu entrichten; aber die letztern ſind nicht zur Schadloshaltung verbunden.

Der Glaͤubiger kann in einem ſolchen Falle ſeine Schad⸗ loshaltung bloß bei jenen Schuldnern nachſuchen, durch deren Verſehen die Sache zu Grunde gegangen iſt, oder die in Ver⸗ zug waren;

1206. Sind gegen einen der Correal⸗Schuldner gericht⸗ liche Verfolgungen angehoben worden, ſo wird dadurch die Verjaͤhrung unterbrochen gegen die uͤbrigen Schuldner.

1207. Eben ſo bewirkt die Forderung der Zinſen von einem der Correal⸗Schuldner, daß ſie gegen die uͤbrigen alle laufen.

1208. Der ſolidariſche Mitverpflichtete kann dem Glaͤu⸗ biger, wenn er von ihm angegangen oder verfolgt wird, alle Einreden entgegen ſetzen, die aus der Natur des Geſchaͤftes fließen; er kann ihm ebenfalls entgegen ſetzen jene Einreden, die ihm perſoͤnlich oder ſeiner Perſon ankleben, ſo wie dieje⸗ nigen, die allen Mitverpflichteten gemeinſchaftlich ſind.

Er kann ihm aber jene Einreden nicht entgegen ſetzen, welche einigen von den uͤbrigen Mitverpflichteten bloß per⸗ ſoͤnlich ſind.

*) D. h. er kann ſeinem Glaͤubiger ſeinen Theil der Schuld nicht anbieten, und von ihm fordern, daß er ſeine Klage auch gegen jeden der andern Schuldner, und fuͤr den Theil eines jeden, richten ſolle. Die Clauſel, welche gewoͤhnlich in den Notarialacten vorkommt, und wodurch ein Schuldner auf die Wohlthat der Theilung Verzicht leiſtet, iſt muͤßig: ſie ſetzt ein Recht voraus, welches nicht exiſtirt.