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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
266
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Vortheil, den die Verbindlichkeit gewaͤhrt, ſich unter die ver⸗

ſchiedenen Glaͤubiger gar wohl theilen ließe.

1198. So lange der Schuldner nicht von einem der Glaͤubiger iſt verfolgt und beklagt worden, ſteht es ihm frei, zu zahlen, an welchen der correalen Glaͤubiger er will.

Hat indeſſen bloß einer der Mitberechtigten ſeinem Rechte entſagt, oder die Forderung nachgelaſſen, ſo wird da⸗ durch der Schuldner nicht voͤllig befreit, ſondern nur fuͤr den Theil des Mitberechtigten, der ſie ihm erlaſſen hat.

1199. Jede Handlung, welche die Verjaͤhrung in Ruͤck⸗ ſicht auf einen der Mitberechtigten unterbricht, nuͤtzt auch den uͤbrigen Glaͤubigern.

§. ILI. Von der ungetheiltheit zwiſchen mehrern Verpflichteten.

Art. 1200. Eine Verbindlichkeit iſt ungetheilt oder cor⸗ real oder ſolidariſch in Ruͤckſicht auf die Verpflichteten oder Schuldner, wenn ſie verbunden ſind, die naͤmliche Sache zu leiſten, und zwar dergeſtalt, daß jeder angehalten werden koͤnne, das Ganze zu leiſten, und daß, wenn einer die Ver⸗ bindlichkeit erfuͤllt, er die uͤbrigen Schuldner in Ruͤckſicht des Glaͤubigers befreie.

1201. Eine Verbindlichkeit kann ungetheilt(oder ſoli⸗ dariſch) ſein, obſchon einer von den Schuldnern zur Zahlung der naͤmlichen Sache auf eine verſchiedene Art verbun⸗ den iſt. So kann ſie zum Beiſpiel ungetheilt ſein, wenn ein Schuldner nur unter einer Bedingung verbunden iſt, waͤhrend

die Verbindlichkeit des andern rein und unbedingt iſt, oder

wenn ſich der eine nur auf einen gewiſſen Termin verpflichtet hat, der andere aber ohne Termin.

1202. Daß mehrere Schuldner einer fuͤr alle und alle

fuͤr einen haften, wird nicht vermuthet; ſondern die Theile muͤſſen ſich daruͤber ausdruͤcklich erklaͤrt haben. Dieſe Regel tritt in allen Faͤllen ein, und leidet nur dann eine Ausnahme, wenn die Ungetheiltheit von Rechts wegen und ohne Weiteres Statt findet vermoͤge einer geſetz⸗ lichen Verfuͤgung.

1203. Wenn ſich mehrere Schuldner einer fuͤr alle und alle fuͤr einen verbunden haben: ſo kann ihr Glaͤubiger unter