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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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1209. Wenn einer von den Mitſchuldnern einziger Erbe

des Glaͤubigers wird, oder wenn der Glaͤubiger einziger Erbe eines ſeiner Schuldner wird: ſo hebt eine ſolche Vereini⸗ gung*) die Forderung nicht ganz auf, ſondern nur den Theil des Schuldners oder Gläubigers daran.

1210. Wenn ſchon der Glaͤubiger in Ruͤckſicht auf einen der Mitſchuldner eingewilligt hat, daß die Schuld getheilt ward: ſo verliert er ſein Recht der Solidaritaͤt dadurch nicht, und er kann immerhin von den uͤbrigen das Ganze fordern; nur nicht den Antheil des Mitſchuldners, den er von der Correal⸗Verbindlichkeit befreit hat.

1211. Der Glaͤubiger, der theilweiſe den Theil eines der Mitſchuldner annimmt, ohne ſich in der Quittung die Solidaritaͤt oder ſeine Rechte uͤberhaupt vorzubehalten, ent⸗ ſagt der Solidaritaͤt nur in ſo weit, als ſie dieſen Schuldner betrifft.

Aber auch in Ruͤckſicht auf dieſen Schuldner wird der Glaͤubiger nicht angeſehen, dem Rechte der ungetheilten Haf⸗ tung entſagt zu haben, dadurch, daß er von ihm eine Summe annimmt, die dem Antheile deſſelben gleich kommt, wenn in der Quittung nicht ausdruͤcklich geſagt iſt, daß er ſie fuͤr ſeinen Antheil annehme.

Eben ſo wenig kann er dadurch, daß er einen der Mit⸗ ſchuldner bloß fuͤr ſeinen Antheil belangt hat, ſeinem Rechte entſagt zu haben angeſehen werden, wenn dieſer be⸗

langte Mitſchuldner nicht erklaͤrt hat, daß er damit zufrieden

ſei, oder wenn nicht ein Urtheil ergangen iſt, das ihn zu der geforderten Summe verurtheilt.

1212. Der Glaͤubiger, der theilweiſe und ohne Vorbe⸗ halt den Antheil eines Mitſchuldners an den Ruͤckſtaͤnden oder Zinſen der Schuld annimmt, verliert das Recht der un⸗ getheilten Haftung(oder der Solidaritaͤt) nur in Ruͤckſicht auf die wirklich verfallenen Ruͤckſtaͤnde oder Zinſen, und nicht in Ruͤckſicht auf diejenigen, die noch faͤllig werden, auch nicht in Ruͤckſicht auf das Capitalz es ſei denn, daß die theilweiſe Zahlung waͤhrend zehn auf einander folgender Jahre fortge⸗ dauert habe.

*) Conlusion. S. den Art. 1500.