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1188. Der Schuldner kann keinen Anſpruch mehr auf den Vortheil machen, den ihm der ausbedungene Termin ge⸗ waͤhrt, ſobald er bankerott geworden, oder wenn er durch ſeine Handlungen die Sicherheit vermindert hat, welche er im Contracte ſeinem Glaͤubiger gegeben hatte.
Dritter Abſchnit t. Von alternativen Verbindlichkeiten*).
Art. 1189. Wer ſich ſo verpflichtet hat, daß er entwe⸗ der eine oder die andere Sache thun oder leiſten wolle, iſt nichts mehr ſchuldig, ſobald er eine von den beiden Sachen, welche die Verbindlichkeit enthielt, geleiſtet hat.
1190. Der Schuldner oder der Verpflichtete hat in einem ſolchen Falle die Wahl; es ſei denn, daß ſie dem Berechtig⸗ ten ausdruͤcklich zugeſtanden worden.
1191. Der Verpflichtete kann ſich frei machen dadurch, daß er eine von den beiden verſprochenen Sachen liefert. Aber er kann den Berechtigten nicht zwingen, einen Theil von dieſer und einen andern Theil von jener Sache zu nehmen.
1192. Konnte eine von den beiden verſprochenen Sachen kein Gegenſtand der Verbindlichkeit ſein: ſo faͤllt dieſe letztere in die Claſſe der gewoͤhnlichen ſimpeln Verbindlichkeiten zuruͤck, obſchon ſie ſo verabredet war, daß eine oder die andere Sache geliefert werden ſollte. 3
1193. Auch wird ſie zur gewoͤhnlichen ſimpeln Verbind⸗ lichkeit, wenn eine von den verſprochenen Sachen zu Grunde geht, und nicht mehr geliefert werden kann, ſelbſt dann, wenn dies durch Verſchulden des Verpflichteten geſchieht. Er kann den Werth der einen Sache nicht ſtatt ihrer ſelbſt anbieten.
Wenn beide Sachen zu Grunde gegangen ſind, und der Verpflichtete in Ruͤckſicht auf eine derſelben ſich etwas hat zu Schulden kommen laſſen: ſo muß er den Werth der Sache bezahlen, welche zuletzt zu Grunde gegangen iſt.
*) Eine Verbindlichkeit iſt alternativ, wenn ſich jemand ver⸗ bindet, eine Sache oder die andere zu geben oder zu thun, ſo daß die Verbindlichkeit aufhoͤrt und der Schuldner befreit wird, wenn er eine von beiden Sachen thut oder leiſtet.


