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Fall, wo einer von beiden Theilen der Verabredung keine Ge⸗ nuͤge leiſten wuͤrde.
In dieſem Falle zerfaͤllt der Contract aber nicht von Rechts wegen und ohne Weiteres, ſondern der Theil, gegen welchen er nicht iſt erfuͤllt worden, hat die Wahl, entweder den andern Theil zu Erfuͤllung deſſelben zu zwingen, wenn ſie uͤbrigens moͤglich iſt, oder die Aufloͤſung deſſelben zu for⸗ dern nebſt Schadloshaltung.
Die Aufloͤſung muß bei den Gerichten nachgeſucht wer⸗ den, und der Richter kann nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde dem Beklagten einen Ausſtand geben.
Zweirer Abſchnit. Von terminlichen Verbindlichkeiten*).
Art. 1185. Der Termin unterſcheidet ſich von der Bedin⸗ gung dadurch, daß er die Verbindlichkeit nicht aufſchiebt, ſon⸗ dern nur ihre Vollziehung ausſetzt*).
1186. Was man nur auf einen gewiſſen Termin, oder zu einer beſtimmten Zeit, ſchuldig iſt, kann nicht gefordert werden vor dem wirklichen Verfalle des Termins. Was aber vor der Verfallzeit bezahlt worden iſt, kann nicht zuruͤckge⸗ fordert werden.
1187. In allen Faͤllen, wo ein Termin ausbedungen iſt, wird vermuthet, daß er es zu Gunſten des Verpflichteten ſei. Ein Anderes waͤre es, wenn aus der Verabredung oder den Umſtaͤnden deutlich hervorginge, daß man den Termin eben⸗ falls zu Gunſten des Berechtigten oder des Glaͤubigers aus⸗ bedungen habe.
*) D. h. von Verbindlichkeiten, die dem Vertrage gemaͤß erſt in einer gewiſſen beſtimmten Zeit, auf einen gewiſſen Termin, erfuͤllt werden ſollen.
**½) Wer unter einer aufſchiebenden Bedingung verbunden iſt, iſt gar nicht verbunden, wenn das verabredete Ereigniß nicht ein⸗ trifft, oder bis dahin iſt gar keine Verbindlichkeit vorhanden; wer aber z. B. ſich verpflichtet hat, nach 5 Wochen eine ge⸗ wiſſe Summe zu bezahlen, iſt dieſe Summe gleich ſchuldig; nur kann ſie erſt nach 3 Wochen gefordert, oder mit andern Worten: die Verbindlichkeit, die wirklich vorhanden iſt, kann erſt nach 3 Wochen vollzogen werden.


