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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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1175. Jede Bedingung muß auf jene Art erfuͤllt werden, wie die Theile wahrſcheinlich gewollt und gemeint haben, daß ſie erfuͤllt werden ſolle.

1176. Wenn eine Verbindlichkeit eingegangen worden unter der Bedingung: ſo fern ein gewiſſes Ereigniß in einer beſtimmten Zeit eintreffen wird, und dieſe Zeit verfloſſen iſt, ohne daß das Ereigniß eingetroffen: ſo wird dieſe Bedingung fuͤr ausbleibend angeſehen. Wenn aber keine gewiſſe Zeit be⸗ ſtimmt iſt, ſo ſteht es immer frei, die Bedingung zu erfuͤllen, und ſie wird nur dann erſt fuͤr ausbleibend angeſehen, wenn es ſicher geworden iſt, daß das Ereigniß nicht eintreffen wird.

1177. Wenn eine Verbindlichkeit eingegangen worden unter der Bedingung: in ſo fern ein gewiſſes Ereigniß in einer beſtimmten Zeit nicht eintreffen wird, und die beſtimmte Zeit verfloſſen iſt, ohne daß das Ereigniß eingetroffen: ſo iſt die Bedingung erfuͤllt. Auch iſt ſie erfuͤllt, wenn es vor Ab⸗ lauf der beſtimmten Zeit ausgemacht iſt, daß das Ereigniß nicht eintreffen werde. Iſt aber in dem vorliegenden Falle keine Zeit beſtimmt, ſo iſt die Bedingung erſt dann erfuͤllt, wenn es ſicher iſt, daß das Ereigniß nicht eintreffen wird.

1178. Die Bedingung wird fuͤr erfuͤllt angeſehen, wenn derjenige, der unter einer ſolchen Bedingung verpflichtet iſt, die Erfuͤllung derſelben gehindert hat.

1179. Die erfuͤllte Bedingung hat zuruͤckwirkende Kraft, und macht daher die Verabredung wirkſam von dem Tage an gerechnet, wo ſie eingegangen worden. Iſt der Berechtigte vor Erfuͤllung der Bedingung verſtorben, ſo geht ſein Recht auf ſeine Erben uͤber.

1180. Der Berechtigte kann, bevor die Bedingung erfuͤllt iſt, jede Handlung vornehmen, die zu Erhaltung und Bewah⸗ rung ſeiner Rechte dient.

§. II.

Von der aufſchiebenden Bedingung.

Art. 1181. Die Verbindlichkeit iſt unter einer aufſchieben⸗ den Bedingung eingegangen, wenn ſie von einem zukuͤnftigen und ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngt, oder wenn ſie von einem Er⸗