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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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1148. Es kann aber gar keine Schadloshaltung gefor⸗ dert werden, wenn eine hoͤhere Gewalt oder ein unvorge⸗ ſehener Zufall daran Schuld war, daß der Verpflichtete nicht gethan oder gegeben, wozu er ſich verbunden, oder im Gegen⸗ theil dasjenige gethan hat, was ihm durch den Vertrag un⸗ terſagt war.

1149. Unter Schadloshaltung, die dem Glaͤubiger ge⸗ buͤhrt, iſt in der Regel begriſſen der Verluſt, den er gehabt, und der Gewinn, deſſen er beraubt worden. Die Ausnahmen und Modiſicationen folgen hier unten.

1150. Der Verpflichtete iſt nur zum Erſatze des Scha⸗ dens gehalten, der bei der Verabredung vorgeſehen worden, oder vorgeſehen werden konnte; vorausgeſetzt uͤbrigens, daß die Verbindlichkeit nicht durch ſeine Argliſt unerfuͤllt geblieben.

1151. Aber auch dann, wenn die Verabredung durch die Argliſt des Schuldners unerfuͤllt geblieben, darf in Ruͤck⸗ ſicht des Verluſtes, den der Glaͤubiger erlitten, ſo wie in Ruͤckſicht auf den Gewinn, deſſen er beraubt worden, die Schadloshaltung doch nur das begreifen, was unmittelbar und direct aus der Nichterfuͤllung des Vertrages folgt.

1152. Wenn die Verabredung enthaͤlt, daß derjenige, der ſie nicht erfuͤllt, eine gewiſſe beſtimmte Summe als Schadloshaltung bezahlen ſoll, ſo kann dem andern Theile keine groͤßere noch geringere Summe zuerkannt werden, als die ausbedungene.

1153. Bei Verbindlichkeiten, deren Gegenſtand ſich auf Bezahlung einer gewiſſen Summe beſchraͤnkt, kann die Schad⸗ loshaltung dafuͤr, daß ſie nicht zur gehoͤrigen Zeit erfuͤllt worden, in nichts Anderm beſtehen, als in der Verurtheilung zu den vom Geſetze beſtimmten Zinſen. Ausgenommen hiervon ſind die fuͤr Handelsgeſchuͤfte und die Buͤrgſchaft eigens feſt⸗ geſetzten Regeln.

Dieſe eben bemerkte Schadloshaltung gebuͤhrt aber dem Glaͤubiger, ohne daß derſelbe irgend einen Verluſt zu bewei⸗ ſen braucht.

Sie kommt ihm nur vom Tage der Forderung an zu, ausgenommen in den Faͤllen, wo das Geſetz verordnet, daß ſie(die Zinſen) von ſelbſt und ohne Forderung laufen ſollen*).

*) Wie z. B. im Falle des Art. 474. 17