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hat, etwas zu thun oder nicht zu thun, ſeine Verbindlichkeit
nicht erfuͤllt: ſo loͤſ't ſie ſich allemal in Schadenerſatz auf*). 1143. Jedoch hat der Glaͤubiger das Recht, zu fordern, daß dasjenige, was etwa der Verabredung zuwider gemacht oder gethan worden, zerſtoͤrt werde. Er kann ſich ebenfalls ermaͤchtigen laſſen, es zu zerſtoͤren auf Koſten des Schuld— ners. Zudem hat er nach Befinden ein Recht zur Schadlos⸗ haltung.—
1144. Der Glaͤubiger kann auch im Falle der Nicht⸗ erfuͤllung ermaͤchtigt werden, der Verbindlichkeit ſelbſt Genuͤge zu leiſten auf Koſten des Schuldners.
1145. Wenn die Verbindlichkeit darin beſteht, daß einer etwas nicht thun ſoll: ſo wird derjenige, der dawider han⸗ delt, bloß dadurch der Schadloshaltung pflichtig, daß er da⸗ wider handelt.
Vierter Abſchnikk.
Von der Schadloshaltung, als Folge der nicht erfuͤllten Verbindlichkeit.
Art. 1146. Zur Schadloshaltung iſt der Schuldner nur dann erſt gehalten, wenn er in Verzug, oder ſaͤumig iſt, ſeine Verbindlichkeit zu erfuͤllen. Jedoch iſt er auch eher dazu ge⸗ ehalten, wenn das, was er zu geben oder zu thun ſich an⸗ heiſchig gemacht hatte, ſich nur in einer gewiſſen Zeit thun ließ, und er dieſe Zeit hat verſtreichen laſſen.
1147. Nach Befinden wird der Schuldner zum Scha⸗ denerſatz verurtheilt, es ſei nun wegen Nichterfuͤllung der Verbindlichkeit, oder wegen des Verzugs dieſer Erfuͤllung, ſo oft er nicht darthut, daß er ſie darum unerfuͤllt gelaſſen habe, weil ihn eine aͤußere Urſache daran hinderte, die ihm nicht zur Laſt gelegt werden kann. Und dies gilt, ungeachtet keine Unredlichkeit, keine boͤſe Abſicht, auf Seiten des Schuld— ners iſt.
*) D. h. der Berechtigte hat dann eine Klage auf Schadlos⸗ haltung. Die Urſache iſt, weil Niemand an ſeiner Perſon kann gezwungen werden, etwas zu thun oder nicht zu thun, und, wenn dies geſchehen koͤnnte, es eine Gewaltthaͤtigkeit waͤre, die nicht unter die Mittel gehoͤren kann, Contracte zu vollziehen.


