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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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1132. Eine Verabredung oder ein Vertrag iſt aber darum nicht unguͤltig, weil die Urſache darin nicht ausge⸗ druͤckt iſt. G

1133. Die Urſache iſt unerlaubt, wenn ſie vom Geſetze verboten, wenn ſie den guten Sitten oder der oͤffentlichen Ordnung zuwider iſt.

Drittes Capiel. Von der Wirkung der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt.

Allgemeine Verfuͤgungen.

Art. 1134. Verabredungen, wenn ſie geſetzmaͤßig ge⸗ troffen, ſind an Geſetzes Statt fuͤr diejenigen, die ſie getrof⸗ fen haben.

Sie koͤnnen nicht widerrufen werden, als mit ihrer bei⸗ derſeitigen Bewilligung, oder aus den Urſachen, welche das Geſetz erlaubt.

Sie muͤſſen redlich vollzogen werden.

1135. Sie verbinden nicht allein zu allem dem, was darin ausgedruͤckt iſt, ſondern auch zu allem dem, was nach der Billigkeit, nach dem Gebrauch oder dem Geſetze, aus der Verbindlichkeit und ihrer Natur folgt.

Zweiter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit, zu geben.

Art. 1136. Mit der Verbindlichkeit, zu geben, iſt noth⸗ wendig verknuͤpft die Verbindlichkeit, die Sache zu liefern, und ſie zu erhalten und zu bewahren bis zur Lieferung. Wer ſich hierin etwas zu Schulden kommen laͤßt, iſt dem Berech⸗ tigten oder Glaͤubiger zur Schadloshaltung verpflichtet.

1137. Wer verbunden iſt, fuͤr die Bewahrung und Er⸗ haltung einer Sache zu wachen, der muß die Sorgfalt dabei anwenden, die ein guter Hausvater anwendet; und zwar ohne Unterſchied, ob die Verabredung bloß den Nutzen eines Thei⸗ les, oder ob ſie ihren gemeinſchaftlichen Nutzen bezwecke.

Dieſe Verbindlichkeit, zu erhalten und zu bewahren, iſt mehr oder weniger ausgedehnt in Ruͤckſicht auf gewiſſe Con⸗