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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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ihn geſtanden, oder der verſprochen hatte, die Genehmigung des Dritten beizubringen.

1121. Auch kann man zum Vortheil eines Dritten etwas ausbedingen, wenn dies einer Abrede, die man fuͤr ſich ſelbſt macht, oder einer Schenkung zu Gunſten eines Dritten, als Bedingung beigefuͤgt wird. Wer eine ſolche Verabredung ge⸗ troffen hat, kann ſie nicht mehr zuruͤcknehmen, ſobald der Dritte erklaͤrt hat, daß er ſie fuͤr ſich annehmen und ſich zu Nutz machen wolle.

1122. Alle Verabredungen oder Vertraͤge gelten in der Regel nicht bloß fuͤr den, der ſie eingeht, ſondern auch fuͤr ſeine Erben, und fuͤr alle, die in ſein Recht treten; es ſei denn, daß das Gegentheil deutlich ausgedruͤckt, oder aus der Natur der Verabredung ſich von ſelbſt verſtehe.

Zweiter Abſchnitt.

Von der Faͤhigkeit der contrahirenden Theile.

Art. 1123. Jeder Menſch kann Vertraͤge oder Verabre⸗ dungen eingehen, ſo lange nicht irgend ein Geſetz erklaͤrt hat, daß er dazu unfaͤhig iſt. 1ſ

1124. Unfaͤhig, zu contrahiren(Vertraͤge zu ſchließen), ſind

Die Minderjaͤhrigen, 1

Die Unterſagten,

Die verheiratheten Weiber in den Faͤllen, welche das Geſetz beſtimmt,

Und uͤberhaupt alle diejenigen, denen das Geſetz gewiſſe Vertraͤge unterſagt hat..

1125. Minderjaͤhrige, Unterſagte und verheirathete Weiber koͤnnen die Vertraͤge, die ſie geſchloſſen, unter dem Vorwande ihrer Unfaͤhigkeit nicht immer anfechten, ſondern nur in den vom Geſetze beſtimmten Faͤllen.

In keinem Falle koͤnnen Perſonen, die faͤhig waren, ſich zu verbinden, die Einrede entgegen ſetzen, daß der Minder⸗ jaͤhrige, der Unterſagte, oder das verheirathete Weib, womit ſie einen Vertrag geſchloſſen, unfaͤhig waren.