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1115. Ein Contract kann aus dem Grunde, daß er durch Gewaltthaͤtigkeit erzwungen worden, nicht mehr ange⸗ fochten werden, wenn derjenige, der die Gewaltthaͤtigkeit er⸗ litten, den Contract zur Zeit, wo die Gewaltthaͤtigkeit auf⸗ höͤrte, entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend gutgeheißen hat; oder wenn er die Zeit hat vorbeiſtreichen laſſen, welche ihm das Geſetz geſtattet, um dagegen einzukommen und ſich in den vorigen Stand ſetzen zu laſſen.
1116. Der Betrug iſt dann eine Urſache der Nichtigkeit der Verabredung, wenn die Anſchlaͤge und Raͤnke, deren ſich ein Theil bedient hat, ſo geartet ſind, daß es augenſcheinlich iſt, daß der andere Theil ohne jene Anſchlaͤge und Raͤnke nicht contrahirt haͤtte.
Der Betrug wird nicht vermuthet; wer ihn verſchuͤtzt, muß ihn beweiſen.
1117. Vertraͤge ſind darum, weil ſie eine Folge eines Irrthums, eines Betrugs oder einer Gewaltthaͤtigkeit ſind, noch nicht von Rechts wegen und ohne Weiteres nichtig; ſondern dieſe Umſtaͤnde begruͤnden bloß eine Klage auf Nichtigkeit oder Wiederaufhebung in den Faͤllen und auf die Art, wie im ſiebenten Abſchnitt des fuͤnften Capitels un⸗ ter gegenwaͤrtigem Titel erklaͤrt wird.
1118. Die Verletzung macht die Vertraͤge nur in ge⸗ wiſſen Faͤllen und in Hinſicht auf gewiſſe Perſonen fehlerhaft, wie im naͤmlichen Abſchnitt erklaͤrt wird.
1119. In der Regel kann Niemand in ſeinem eigenen Namen ſich anders verbinden, oder etwas ausbedingen, als fuͤr ſich ſelbſt*).
1120. Man kann jedoch fuͤr einen Dritten ſtehen, und verſprechen, daß derſelbe handeln werde. Will aber in einem ſolchen Falle der Dritte die Verabredung nicht halten: ſo hat eine Entſchaͤdigungsklage gegen denjenigen Statt, der fuͤr
*) Dies fließt aus dem Grundſatze, daß derjenige, der eine Ver⸗ bindlichkeit uͤbernehmen ſoll, einwilligen muß. Ein Dritter kann durch meine Handlungen nicht verbindlich gemacht wer⸗ den, als in ſo weit er mich dazu bevollmaͤchtigt hat. So lange ich in meinem eigenen Namen handle, ver⸗ binde ich den Dritten nicht.


