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Hat man ſich dabei bloß uͤber die Perſon geirrt, womit man handeln wollte, ſo macht ein ſolcher Irrthum die Ver⸗ abredung nicht unguͤltig. Er macht ſie aber auch in dieſem Falle unguͤltig, wenn dieſe Perſon dabei hauptſaͤchlich in Be⸗ tracht kam, und dieſe Betrachtung die Haupturſache der Ver⸗ abredung oder des Vertrages war.
1111. Gewaltthaͤtigkeit gegen die Perſon, welche eine Verbindlichkeit uͤbernommen hat, iſt eine Urſache der Nichtig⸗ keit, obſchon ſie ein Dritter veruͤbt hat, und nicht derjenige, zu deſſen Vortheil der Vertrag geſchloſſen worden.
1112. Eine ſolche Gewaltthaͤtigkeit iſt vorhanden, wenn ſie ſo geartet iſt, daß ſie auf einen vernuͤnftigen Menſchen Eindruck machen kann, und daß ſie ihm die Furcht einfloͤßt, ſeine Perſon oder ſein Vermoͤgen einem betraͤchtlichen und gegen waͤrtigen Uebel auszuſetzen*).
In dieſer Hinſicht hat man das Alter, das Geſchlecht und die Beſchaffenheit der Perſonen in Betracht zu ziehen.
1113. Die Gewaltthaͤtigkeit iſt eine Urſache der Nich⸗ tigkeit des Contractes, nicht allein dann, wenn ſie gegen den contrahirenden Theil ſelbſt veruͤbt worden, ſondern auch dann, wenn ſie gegen ſeinen Ehegenoſſen, gegen einen ſeiner auf⸗ ſteigenden oder abſteigenden Verwandten veruͤbt worden.
1114. Wenn uͤbrigens keine Gewaltthaͤtigkeit vorgefallen iſt, ſo kann unter dem Vorwande, daß Jemand ſeinen Vater oder ſeine Mutter oder einen andern aufſteigenden Verwandten gefuͤrchtet, oder daß er aus Ehrfurcht gegen ſolche Perſonen gehandelt habe, der Contract nicht vernichtet werden.
guͤltig. Auch iſt der Vertrag guͤltig, wenn ein Irrthum un⸗ tergelaufen iſt in Hinſicht auf die Beweggruͤnde, warum man ihn geſchloſſen hat. Wenn es indeſſen ausgemacht und er⸗ wieſen waͤre, daß die Theile ſich nur unter der Bedingung verbinden wollten, daß dieſe Beweggruͤnde echt und wahr waͤ⸗ ren, und ſich nachher das Gegentheil auswieſe: ſo machte auch ein ſolcher Irrthum den Vertrag fehlerhaft und unguͤltig.
*) Gegenwaͤrtig muß das Uebel ſein, d. h. die Perſon muß
bedroht worden ſein, daß es ſie auf der Stelle treffen-
ſollte, wenn ſie nicht thaͤte, was man ihr vortrug. Nur hier⸗ durch kann ſie beweiſen, daß ſie gezwungen worden, daß ſie keinen Willen gehabt, und daß ſie dem Willen eines Andern nachgegeben hat.


