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1095. Iſt der Verfügende minderjaͤhrig, ſo kann er zwar durch Ehevertrag entweder einſeitig oder gegenſeitig zu Gun⸗ ſten des andern Ehegenoſſen verfuͤgen, aber nur mit Bewilli⸗ gung und in Beiſtand derjenigen, deren Einwilligung zur Guͤltigkeit ſeiner Ehe erfordert wird. Willigen dieſe ein, ſo kann er alles das geben, was das Geſetz auch einem groß⸗ jaͤhrigen Ehegatten erlaubt, dem andern Ehegatten zu geben.
1096. Alle unter Eheleuten waͤhrend der Ehe gemachten Schenkungen ſind allezeit widerruflich, wenn ſie ſchon den Namen von Schenkungen unter Lebenden fuͤhren.
Die Widerrufung kann von der Frau geſchehen ohne Bewilligung ihres Mannes, und ohne gerichtliche Ermaͤch⸗ tigung.
Dieſe Schenkungen werden aber nicht durch nachgeborne Kinder widerrufen.
1097. Waͤhrend der Ehe koͤnnen ſich die Eheleute in einem und demſelben Acte keine gegenſeitige Schenkung machen, ſie geſchehe nun unter Lebenden oder durch Teſta⸗ ment.
1098. Wenn ein Mann oder eine Frau, der oder die aus einer fruͤhern Ehe bereits Kinder hat, zu einer zweiten oder folgenden Ehe ſchreitet: ſo kann er oder ſie dem neuen Ehegenoſſen mehr nicht geben, als ein rechtmaͤßiges Kind, und zwar das wenigſtbedachte, bekommt; auch kann in keinem Falle eine ſolche Schenkung ſich hoͤher belaufen, als bis auf den vierten Theil des Vermoͤgens.
1099. Es iſt den Eheleuten nicht erlaubt, ſich durch Umwege mehr zu geben, als ihnen die obigen Verfuͤgungen geſtatten.
Jede verſteckte oder zu Gunſten unterſchobener Perſonen
gemachke Schenkung iſt nichtig. . 1100. Solche Schenkungen ſind vorhanden, und der Be⸗ ſchenkte wird fuͤr bloß unterſchoben angeſehen, wenn ein Ehe⸗ genoſſe die Kinder oder eins von den Kindern des andern Ehegenoſſen, welche aus einer fruͤhern Ehe ſind, beſchenkt; ferner, wenn er jene Verwandten beſchenkt, wovon der au⸗ dere Ehegenoſſe zur Zeit der Schenkung vermuthlicher Erbe iſt, obſchon in dieſem letzten Falle der vermuthliche Erbe ſei⸗ nen ſchenkenden Verwandten nicht uͤberlebt hat.


