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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
248
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218 Dritter Titel. Von den Contracten oder Verbindlichkeiten, welche aus Vertraͤgen uͤberhaupt entſpringen*).

Erſtes Capitel. Vorlaͤufige Verfuͤgungen.

Art. 1101. Ein Contract iſt eine Verabredung, wodurch eine oder mehrere Perſonen ſich gegen eine oder mehrere an⸗ dere Perſonen verbinden, etwas zu geben, etwas zu thun, oder etwas nicht zu thun.

1102. Contracte ſind zweiſeitig, wenn die vertrag⸗ ſchließenden Theile ſi i gegenſeitig, einer gegen den andern, verbinden.

1103. Einſeitig ſind ſie, wenn eine oder mehrere Per⸗ ſonen ſich gegen eine oder mehrere andere Perſonen verbinden, dieſe letztern aber keine Verbindlichkeit dagegen uͤbernehmen.

1104. Die Contracte heißen tauſchartige Contracte, wenn jeder von beiden Theilen ſich verbindet, etwas zu geben oder zu thun, was mit dem, das man ihm gibt oder fuͤr ihn thut, als Sache von gleichem Gehalt und Werthe angeſehen wird.

Wenn die Sache von gleichem Gehalt und Werthe auf beiden Seiten in einem ungefaͤhren Gewinn oder Verluſte be⸗ ſteht, die von einem ungewiſſen Ereigniſſe abhangen, ſo heißt der Contract ein gewagter Contract.

1105. Ferner ſind die Contracte entweder wohlthaͤtig oder laͤſtig. Wohlthaͤtig heißen diejenigen Contracte, wor⸗ in einer von beiden Theilen dem andern einen Vortheil ohne Entgelt verſchafft, oder einen ſolchen Vortheil, wogegen er nichts erhaͤlt.

*) Geſetz vom 17. Pluvioſe 12. J.(7. Februar 1804), prom. den 27. des naͤmlichen Monats(17. Februar 1804).