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Neuntes Capitel.
Von den Verfuͤgungen unter Eheleuten durch Ehevertraͤge oder waͤhrend der Ehe.
Art, 1091. Unter den hierunten folgenden Einſchraͤnkun⸗ gen koͤnnen ſich Eheleute gegenſeitig, oder einer den andern, durch ihren Ehevertrag beſchenken, wie ſie wollen.
1092. Wenn Eheleute ſich unter Lebenden durch Ehe⸗ vertrag gegenwaͤrtiges Vermoͤgen geſchenkt haben, ſo wird nicht vermuthet, daß die Schenkung unter der Bedingung: falls der Geſchenknehmer laͤnger lebt, geſchehen ſei, wenn nicht dieſe Bedingung foͤrmlich dabei ausgedruͤckt iſt; und ſie iſt allen Regeln und Formen unterworfen, welche oben fuͤr dieſe Art Schenkungen feſtgeſetzt ſind.
1093. Bei Schenkungen von zukuͤnftigem Vermoͤgen, oder von gegenwaͤrtigem und zukuͤnftigem Vermoͤgen zugleich, welche Eheleute ſich durch Ehevertrag machen, gelten die naͤmlichen Regeln, welche das vorhergehende Capitel in Hinſicht auf aͤhnliche Schenkungen, die den Eheleuten von einem Dritten gemacht werden, feſtſetzt; und zwar gelten ſie fuͤr ſolche Schen⸗ kungen, ohne Unterſchied, ob ſie einfach oder von Seiten eines der Eheleute, oder gegenſeitig ſind. Nur gehen ſie in dem Falle, wo der beſchenkte Ehegenoſſe vor dem beſchenkenden Ehegenoſſen ſtirbt, nicht auf die aus der Ehe entſproſſenen Kinder uͤber.
1094. Fuͤr den Fall, wo er keine Kinder noch Abkoͤmm⸗ linge hinterließe, kann ein Ehegenoſſe zu Gunſten des andern Ehegenoſſen uͤber alles das dem Eigenthume nach verfuͤgen, woruͤber er auch zu Gunſten eines Fremden verfuͤgen koͤnnte, und noch uͤberdies uͤber den Nießbrauch des ganzen Theils, woruͤber ihm das Geſetz zum Nachtheil der Erben zu verfuͤ⸗ gen verbietet. Eine ſolche Verfuͤgung kann durch Ehevertrag oder waͤhrend der Ehe geſchehen.
Und fuͤr den Fall, wo der ſchenkende Ehegenoſſe Kinder oder Abkoͤmmlinge hinterließe, kann er dem andern Ehegenoſ⸗ ſen entweder ein Viertel eigenthuͤmlich und ein anderes Vier⸗ tel zum Nießbrauch, oder die Haͤlfte ſeines ganzen Vermoͤgens zum Nießbrauche allein, geben.


