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Theilungen, welche durch Acte unter Lebenden geſchehen, koͤnnen nur das gegenwaͤrtige Vermoͤgen zum Gegenſtande haben.
1077. Wenn das Vermoͤgen, das der aufſteigende Ver⸗ wandte bei ſeinem Tode hinterlaͤßt, nicht ganz in der vorge⸗ nommenen Theilung begriffen iſt, ſo wird der nicht darin be⸗ griffene Ueberreſt dem Geſetze gemaͤß getheilt.
1078. Die Theilung iſt nichtig fuͤrs Ganze, wenn ſie nicht geſchehen iſt unter alle Kinder, die zur Zeit, wo der Verfuͤ⸗ gende ſtirbt, vorhanden ſind, und unter die Abkoͤmmlinge der vorgeſtorbenen Kinder. Eine neue Theilung in der geſetzlichen Form kann ſodann nachgeſucht werden, und das Recht, ſie nachzuſuchen, ſteht ſowohl den Kindern oder Abkoͤmmlingen zu, die in der Theilung gar nicht bedacht ſind, als auch ſelbſt denjenigen, unter welche die Theilung gemacht iſt.
1079. Die Theilung, welche ein aufſteigender Verwandter vorgenommen hat, kann aus dem Grunde angefochten werden, weil ein Erbberechtigter um mehr, als um einen vierten Theil, darin iſt verletzt oder verkuͤrzt worden. Auch dann kann ſie angefochten werden, wenn es ſich aus der Theilung und den Verfuͤgungen, welche ein Voraus zu Gunſten eines Erben enthalten, ergeben wuͤrde, daß irgend einer der Mittheilenden einen groͤßern Vortheil haben wuͤrde, als das Geſetz erlaubt.
1080. Wenn ein Kind, aus einer von den im vorher⸗ gehenden Artikel erwaͤhnten Urſachen, eine Theilung, die von ſeinem aufſteigenden Verwandten vorgenommen worden, an⸗ ficht, ſo muß es die Koſten der Abſchaͤtzung vorſchießen. Es muß dieſe Koſten, ſo wie die Koſten des Rechtshandels, endlich tragen, wenn ſein Anſpruch ungegruͤndet befunden wird.«
Achtes Capitel.
Von Schenkungen durch Ehevertraͤge zu Gunſten der Eheleute und der aus der Ehe zu hof⸗ fenden Kinder.
Art. 1081. Jede Schenkung unter Lebenden, die gegen⸗ waͤrtiges, wirkliches Vermoͤgen zum Gegenſtande hat, obſchon


