andern Wege, als durch die Einſchreibung, Wiſſenſchaft ge⸗ habt haben, ſo wird dadurch der Abgang oder Mangel der⸗ ſelben noch nicht erſetzt oder gedeckt.
1072. In keinem Falle koͤnnen die Geſchenknehmer, Le⸗ gatare oder rechtmaͤßigen Erben deſſen, der die Verordnung gemacht hat, noch auch ihre Geſchenknehmer, Legatare oder Erben, den Beguͤnſtigten den Mangel der Uebertragung oder Einſchreibung entgegenſetzen.
1073. Der fuͤr den Vollzug ernannte Vormund muß ſich genau und in allen Punkten nach den Regeln richten, welche hieroben zur Ausmittelung des Vermoͤgens, zum Verkauf der beweglichen Habe, fuͤr Anlegung der Baarſchaft, fuͤr Einſchrei⸗ bung und Uebertragung in die Buͤcher, vorgeſchrieben ſind. Un⸗ terlaͤßt er in dieſer Hinſicht etwas, und uͤberhaupt, hat er ſich nicht alle moͤgliche und erforderliche Muͤhe gegeben, um die Bedingung der Wiederuͤberlieferung wohl und getreulich zu erfuͤllen: ſo iſt er fuͤr jeden Schaden und Nachtheil per⸗ ſoͤnlich verantwortlich.
1074. Iſt der Beſchwerte minderjaͤhrig, ſo kann er, auch in dem Falle, wo ſein Vormund zu zahlen unvermoͤgend waͤre, die Wohlthat der Wiedereinſetzung in den vorigen Stand nicht anſprechen, wenn derſelbe die Regeln nicht befolgt hat, welche ihm die Artikel des gegenwaͤrtigen Capitels vor⸗ ſchreiben.
Siebentes Capitel.
Von Theilungen, die von Vater, Mutter oder andern aufſteigenden Verwandten unter ihren Abkoͤmmlingen vorgenommen werden.
Art. 1075. Eltern und ſonſtige aufſteigende Verwandte koͤnnen ihr Vermoͤgen, ſelbſt mit Anweiſung der Looſe, unter ihre Kinder und Abkoͤmmlinge theilen.
1076. Sie koͤnnen dieſe Theilung entweder durch Acte unter Lebenden, oder durch letztwillige Verfuͤgung vornehmen, und muͤſſen dabei die Feierlichkeiten, Bedingungen und Re⸗ geln beobachten, die fuͤr Teſtamente und Schenkungen unter Lebenden vorgeſchrieben ſind.


