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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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der Beſchwerte anlegen, und zwar in einer Friſt von ſechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo das Inventarium geſchloſſen worden. Nach Befinden kann dieſe Friſt verlaͤngert werden. 1066. Nicht weniger iſt der Beſchwerte gehalten, die Gel⸗ der anzulegen, die nachher auf Forderungen, oder durch Ein⸗

loͤſung von Renten eingehen. Dieſe muß er ſpaͤteſtens in drei

Monaten nach ihrem Empfang anlegen.

1067. Die Anlegung geſchieht ganz ſo, wie ſie der Verfuͤgende vorgeſchrieben hat, falls er die Art der Effecten beſtimmt hat, worin ſie geſchehen ſoll; im entgegengeſetzten Falle kann ſie nur in unbeweglichen Guͤtern oder in Hypo⸗ theken auf ſolche Guͤter geſchehen.

1068. Fuͤr die in den vorhergehenden Artikeln vorge⸗ ſchriebene Anlegung hat der fuͤr den Vollzug ernannte Vor⸗ mund zu ſorgen; ſie geſchieht in ſeiner Gegenwart.

1069. Der Beſchwerte, oder der fuͤr die Vollziehung er⸗ nannte Vormund haben weiter dafuͤr zu ſorgen, daß die Ver⸗ fuͤgungen unter Lebenden oder des Todes wegen, denen die Bedingung der Ueberlieferung beigefuͤgt iſt, gehoͤrig bekannt gemacht werden. Letzteres geſchieht, wenn es auf unbewegliche Guͤter ankommt, durch ihre Eintragung in die Regiſter des Hypotheken⸗Buͤreau an dem Orte, wo die Guͤter liegen; und, in Ruͤckſicht auf Capitalien, die gegen Hypothek auf unbe⸗ wegliche Guͤter geſchoſſen ſind, durch Einſchreibung auf die Guͤter, worauf die Hypothek beruht.

1070. Iſt die vorgemeldete Einſchreibung ſolcher Ver fuͤgungen unterlaſſen worden, ſo koͤnnen ſowohl Glaͤubiger, als ein dritter Erwerber, dieſen Abgang als gegruͤndete Ein⸗ rede ſelbſt Minderjaͤhrigen oder Unterſagten entgegenſetzen. Letztern bleibt jedoch ihr Regreß gegen den Beſchwerten und gegen den fuͤr die Vollziehung ernannten Vormund offen. Aber in keinem Falle koͤnnen Minderjaͤhrige oder Unterſagte gegen den Abgang einer ſolchen Einſchreibung in den vorigen Stand geſetzt werden, ſelbſt dann nicht, wenn der Beſchwerte und der Vormund zu zahlen unvermoͤgend waͤren.

1071. Wenn auch bewieſen wuͤrde, daß die Glaͤubiger oder dritte Erwerber von der Verfuͤgung auf irgend einem 16