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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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1026. Er kann verordnen, daß ſie ſeine ganze beweg⸗ liche Habe, oder einen Theil davon in Beſitz nehmen ſol⸗ len. Dieſer Beſitz kann aber nicht uͤber ein Jahr waͤhren,

von ſeinem Tode an gerechnet.

Hat er ihn ihnen nicht gegeben, ſo koͤnnen ſie ihn auch nicht fodern.

1027. Der Erbe kann dem Beſitze des Teſtaments⸗ exekutors dadurch ein Ende machen, daß er ſich erbietet ihm eine Summe zu uͤberzaͤhlen, welche fuͤr die Zahlung der beweglichen Vermaͤchtniſſe hinreicht, oder dadurch, daß er dieſe Zahlung wirklich beweiſet.

1028. Wer keine Verbindlichkeit uͤbernehmen kann, iſt auch unfaͤhig Teſtamentsexekutor zu werden.

1029. Verheirathete Weiber koͤnnen den Auftrag, ein Teſtament zu vollziehen, nicht anders annehmen, als mit Bewilligung ihrer Gatten.

Iſt die Guͤtergemeinſchaft mit ihrem Manne entweder durch einen Ehecontrakt, oder durch ein Urtheil getrennt, ſo kann eine verheirathete Frau mit Bewilligung ihres Mannes die Vollziehung eines Teſtaments uͤbernehmen, oder, wenn er ſie verweigert, mit gerichtlicher Ermaͤch⸗ tigung, nach Vorſchrift der Art. 217 und 219 unter dem Titel von der Ehe.

1030. Minderjaͤhrige koͤnnen nicht Teſtamentsexekuto⸗ ren werden, ſelbſt nicht mit Ermaͤchtigung ihres Vormun⸗ des oder Curators.

1031. Den Teſtamentsexekutoren liegt es ob, die Sie⸗ gel anlegen zu laſſen, wenn unter den Erben Minderjaͤh⸗ rige, Unterſagte oder Abweſende ſind.

Sie haben dafuͤr zu ſorgen, daß der Nachlaß inven⸗ tariſirt werde, und der vermuthliche Erbe bei der Inven⸗ tur gegenwaͤrtig, oder dazu gehoͤrig beſchieden ſey.

In dem Falle, wo nicht Baarſchaft geuug vorhanden iſt, um die Vermaͤchtniſſe zu entrichten, muͤßen ſie den Verkauf des beweglichen Nachlaſſes nachſuchen.

Sie haben darauf zu ſehen, daß das Teſtament voll⸗ zogen werde; und ſie koͤnnen, falls uͤber deſſen Vollzug Streit entſteht, mit auftreten, um ſeine Guͤltigkeit zu be⸗ haupten.