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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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dafuͤr gehalten, daß dieſer Erwerb, wenn er auch dicht anlaͤge, mit zum Vermaͤchtniß gehoͤre.

Anders aber verhaͤlt es ſich mit Verſchoͤnerungen oder neuen Erbauungen, welche der Teſtator etwa auf dem vermachten Grunde veranſtaltet, oder mit einer Einſchlie⸗ ßung, womit er den Umfang deſſelben vergroͤßert hat.

1020. Wenn, vor oder nach aufgerichtetem Teſtament, die vermachte Sache fuͤr eine Schuld der Erbſchaft, oder auch ſelbſt fuͤr die Schuld eines dritten, mit Hypotheke beſtricket, oder mit einem Nießbrauch iſt belaſtet worden: ſo iſt derjenige, der ein ſolches Vermaͤchtniß zu entrichten hat, nicht verbunden, es davon frei zu machen, es ſey denn, daß der Teſtator ihn dazu durch eine ausdruͤckliche Verfuͤgung angehalten habe.

1021. Hat der Teſtator die Sache eines Dritten ver⸗ macht: ſo iſt das Vermaͤchtniß nichtig, der Teſtator mag nun gewußt haben, daß ſie ihm nicht zugehoͤrte, oder nicht.

1022. Beſteht das Vermaͤchtniß in einer unbeſtimm⸗ ten Sache: ſo braucht der Erbe ſie nicht von der beſten Art zu leiſten, und er kann ſie nicht anbieten in der ſchlech teſten Art.

1023. Wenn der Teſtator ſeinem Glaͤubiger etwas zugedacht hat: ſo wird nicht vermuthet, daß die Meinung geweſen ſey, die Schuld ſolle gegen das Vermäaͤchtniß auf⸗ gehen. Eben ſo wenig wird vermuthet, wenn einem Haus⸗ bedienten etwas vermacht worden, daß ihm das Vermaͤcht⸗ niß auf ſeinen Lohn anzurechnen ſey.

1024. Der Legatar fuͤr eine beſondere Sache hat nichts von den Schulden des Nachlaſſes zu entrichten. Jedoch kann das Vermaͤchtniß herabgeſetzt oder reducirt werden, nach den oben angefuͤhrten Regeln; auch bleibt den Glaͤubigern ihr Pfandrecht gegen daſſelbe offen.

Siebenter Abſchnitt.

Von den Teſtamentsexekutoren*).

Art. 1025. Der Teſtator kann einen oder mehrere Teſtamentsexecutoren ernennen.

*) So heißen diejenigen Perſonen, denen der Teſtator aufgetragen hat, nach ſeinem Tode ſeinen letzten Willen in Vollzug zu ſetzen.