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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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und fuͤr die beſondern Vermaͤchtniſſe) feſtgeſetzt werden, kraͤftig und wirkſam.

Vierter Abſchnit t. Von dem allgemeinen Vermächtniſſe.

Art. 1003. Das allgemeine Vermaͤchtniß iſt eine letzt⸗ willige Verfuͤgung, wodurch der Teſtator einer oder meh⸗ reren Perſonen die Geſammtheit des Vermoͤgens gibt, das er bei ſeinem Tode hinterlaſſen wird.

1004. Sind beim Abſterben des Teſtators Erben vor⸗ handen, fuͤr welche das Geſetz einen gewiſſen Theil ſeiner Guͤter vorbehaͤlt: ſo geht der Nachlaß auf ſolche Erben von Rechtswegen ohne weiteres uͤber, und der allgemeine Legatar iſt verbunden, die Auslieferung der im letzten Wil⸗ len enthaltenen Guͤter von ihnen zu fodern.

1005. Jedoch hat, in den naͤmlichen Faͤllen, der all⸗ gemeine Legatar den Genuß der im Teſtament begriffenen

*) Wenn ſich nur der Teſtator nach den vorgeſchriebenen Formen richtet: ſo hat er, den Namen ſeiner Verfuͤgungen an⸗ geht, vollkommene eit. Er kann den Namen Erbes⸗ einſetzung oder Vernnaͤchrniß brauchen, er mag auch keinen von beiden brauchen; genug iſt, wenn er deutlich zu erkennen gegeben hat, was der Menſch bekommen ſoll, zu deſſen Gunſten er verfuͤgte Ob er ihn dabei Erbe oder

Legatar nenne, ob er ſich des Ausdruckes bediene: ich ſetze ihn zum Erben eines Drittels u. ſ. w. ein, oder ich ver⸗ mache ihm ein Drittel u. ſ. w., ich ſetze ihn zum Erben die⸗ ſes oder jenes Gegenſtandes ein, oder, ich vermache ihm dieſen oder jenen Gegenſtand, dies alles iſt dem Geſetze, das bloß den Willen des Teſtators in Betracht zieht, ebenfalls vollig gleichguͤltig.

Das Geſetz kann indeſſen alle die verſchiedenen Namen, die eine letztwillige Verfuͤgung, oder derjenige, den ſie zum Gegenſtand hat, haben kann, nicht immer wiederholen; und es bedient ſich daher in der Folge gewoͤhnlich des Ausdruckes: allgemeines Vermaͤchtniß, wenn die Verfuͤgungen all⸗ gemein ſind; es bedient ſich des Ausdruckes: Vermaͤchtniß unter allgemeinem Namen, wenn von der Verfuͤgung uͤber eine gewiſſe Quote oder uͤber eine gewiſſe Avt des Ver⸗ mogens die Rede iſt; des Ausdruckes: beſonderes Ver⸗ mächtniß endlich, wenn die Verfuͤgung einen beſondern be⸗ ſtimmten Gegenſtand betrifft. Und eben ſo mit den Benen⸗ nungen der Perſonen, zu deren Gunſten verfuͤgt wird.