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782. Sind aber dieſe Erben nicht einig, ob ſie die Erbſchaft annehmen oder ihr entſagen wollen: ſo kann ſie nicht anders angenommen werden, als mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums.
783. Nur in einem Falle kann der Großjaͤhrige, der eine Erbſchaft ſtillſchweigend oder ausdruͤcklich ange⸗ nommen hat, dieſe Annahme anfechten: wenn ſie naͤmlich die Folge eines ihm geſpielten Betruges war. Er kann ebenfalls nie unter dem Vorwande der Verletzung gegen ſeine Annahme einkommen, den einzigen Fall ausgenommen, wo ein Teſtament entdeckt wird, das im Augenblicke der Annahme unbekannt war, und es ſich ergibt, daß dadurch die Erbſchaft entweder voͤllig erſchoͤpft oder uͤber die Haͤlf⸗ te vermindert iſt.
Zweiter Abſchnit t Von Entſagung der Erbſchaften.
Art. 784. Die Entſagung einer Erbſchaft wird nicht vermuthet: ſie kann hinfuͤhro nicht anders geſchehen, als in der Gerichtſchreiberei des Gerichts erſter Inſtanz, in deſſen Bezirke die Erbſchaft eroͤffnet worden, auf einem ei⸗ gens dazu gehaltenen Regiſter.
785. Der Erbe, der entſagt, iſt anzuſehen, wie ei⸗ ner, der nie Erbe geweſen iſt.
786. Der Theil des Entſagenden waͤchſt ſeinen Mit⸗ erben zu. Iſt der Entſagende aber allein, ſo faͤllt deſſen Theil an den folgenden Grad.
787. Man gelangt nie zu einer Erbſchaft aus dem Grunde, weil man an die Stelle eines Erben tritt, der. entſagt hat. Wenn der Entſagende einziger Erbe in ſei⸗ nem Grade iſt, oder, wenn alle ſeine Miterben entſagen: ſo gelangen die Kinder aus eigenem Rechte zur Erbſchaft und theilen nach Koͤpfen.
788. Sehen die Glaͤubiger, daß jemand durch ſeine Entſagung ihre Rechte ſchmalert: ſo koͤnnen ſie ſich von Gerichtswegen ermaͤchtigen laſſen, die Erbſchaft im Namen und an Statt ihres Schuldners zu uͤbernehmen.


