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In einem ſolchen Falle wird auch die Entſagung nur zu Gunſten der Glaͤubiger vernichtet, und nur bis auf die Summe, die ſie zu fodern haben; ſie wird hingegen nicht vernichtet zum Vortheil des Erben, der entſagt hat.
789. So viel Zeit erfodert wird zur laͤngſten Ver⸗ jaͤhrung unbeweglicher Rechte, ſo viel Zeit gehoͤrt auch zur Verjaͤhrung der Befugniß, eine Erbſchaft anzunehmen oder ihr zu entſagen.
790. So lange die Verjaͤhrung des Rechts, die Erb⸗ ſchaft anzunehmen, gegen Erben, die entſagt haben, nicht erworben iſt: ſo lange ſteht es ihnen noch frei, die Erb⸗ ſchaft anzunehmen, in ſo fern andere Erben ſie nicht an⸗ genommen haben. Eine ſolche Annahme kann aber in kei⸗ nem Falle den Rechten nachtheilig werden, die etwa ein Dritter auf die Guͤter der Erbſchaft erworben hat, es ſey nun durch Verjaͤhrung, oder durch ſonſtige guͤltige Handlungen, die er mit dem, fuͤr den erbloſen Nachlaß beſtellten Curator vorgenommen.
791. Auf den Nachlaß eines Menſchen, der noch lebt, kann man nicht verzichten, ſelbſt nicht durch einen Heirathsvertrag. Eben ſo wenig laſſen ſich die etwa noch entſtehenden Rechte veraͤußern, die man auf einen ſolchen Nachlaß haben kann.
792. Ein Erbe, der etwas aus einem Nachlaße ent⸗ wendete oder verhehlte, iſt der Befugniß, ihm zu entſa— gen, verluſtig: er bleibt, der Entſagung ungeachtet, un— bedingter Erbe, und kann keinen Antheil fodern an den Sachen, die er entwendet oder verhehlt hat.
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Dritter Abſchuitt.
Von der Rechtswohlthat des Inventariums, ihren Wir⸗ kungen, und den Verbindlichkeiten des Erben mit Vorbehalt.
Art. 793. Wer die Eigenſchaft eines Erben nicht anders annehmen will, als mit Vorbehalt der Rechtswohl⸗ that des Inventariums, muß dies erklaͤren, und zwar in der Gerichtſchreiberei des Gerichts erſter Inſtanz, in deſ⸗ ſen Bezirke der Erbanfall ſich ereignet hat. Seine Erklaͤ⸗


