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Eben ſo wenig kann eine Erbſchaft, welche Minder⸗ jaͤhrigen oder Unterſagten anerfallen iſt, guͤltiger Weiſe anders angenommen werden, als mit Befolgung der Ver⸗ fuͤgungen des Titels von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipation.
777. Die Annahme einer Erbſchaft hat ihre Wir⸗ kung von dem Tage an, wo der Anfall derſelben vorhan⸗ den war.
778. Sie iſt entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchwei⸗ gend: ausdruͤcklich, wenn jemand den Titel oder die Eigenſchaft eines Erben in einem authentiſchen Acte oder in einem Privataete annimmt: ſtillſchweigend, wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, die nothwendiger Weiſe vorausſetzt, daß er annehmen will, und die er an⸗ ders nicht vorzunehmen berechtigt waͤre, als in ſeiner Ei⸗ genſchaft eines Erben.
779. Handlungen, die nichts als die Erhaltung, no⸗ thige Aufſicht und einſtweilige Verwaltung bezwecken, ſind keine Handlungen, welche beweiſen, daß man die Erbſchaft angetreten habe, und beweiſen dies nur dann, wenn je⸗ mand dabei den Titel oder die Eigenſchaft eines Erben angenommen hat.
780. Wenn einer von mehreren Erben ſeine Erb⸗ rechte verſcheukt, verkauft, oder uͤbertraͤgt, es geſchehe dies nun an einen Fremden, oder an einige ſeiner Miterben, oder an ſaͤmmtliche Miterben: ſo wird dies auf ſeiner Seite fuͤr eine Annahme der Erbſchaft angeſehen.
Nicht weniger wird fuͤr eine Annahme angeſehen,
iſteus, die Verzichtleiſtung eines Erben zu Gunſten eines oder mehrerer ſeiner Miterben, wenn ſie ſchon unentgeltlich geſchieht;
2tens, die Verzichtleiſtung ſelbſt, die er zu Gunſten aller ſeiner Miterben ohne Unterſchied thut, in ſo fern ſie gegen Entgelt geſchieht,
781. Iſt derjenige, dem eine Erbſchaft auerfallen war, geſtorben, ohne ihr eutſagt, oder ſie ſtillſchweigend oder ausdruͤcklich angenommen zu haben: ſo koͤnnen ſeins Erben ſtatt ſeiner ſie annehmen oder ihr entſagen


