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ein ſolches Geſuch erſt dann entſcheiden, wenn drei Ver⸗ kuͤndigungen und Anſchlaͤge in den gewöhnlichen Formen vorhergegangen ſind. Auch muß es den Staats⸗Proku⸗ rator vorher gehoͤrt haben.
771. Der letztlebende Ehegatte muß zudem noch das bewegliche Vermoͤgen rentbar anlegen, oder eine Buͤrg⸗ ſchaft leiſten, die hinlaͤnglich iſt, die Obruͤckerſtattung deſ⸗ ſelben zu ſichern auf den Fall, wo ſich innerhalb dreier Jahre ein Erbe des Verſtorbenen einſtellte. Nach Verlauf der drei Jahre iſt die Buͤrgſchaft entlaſtet.
772. Im Fall der letztlebende Ehegatte oder die Do⸗ mainenverwaltung die Feierlichkeiten nicht beobachtet ha⸗ ben, die ihnen vorgeſchrieben ſind, koͤnnen ſie verurtheilt werden, die Erben ſchadlos zu halten, wenn ſich deren einſtellen.
773. Die Verfuͤgungen der Art. 769, 770, 771 und 772, ſind den natuͤrlichen Kindern gemein, wenn ſie in Ermangelung von Verwandten zur Erbfolge gelangen.
Fuͤnftes Capitel.
Von Annahme und Entſagung der Erb⸗
ſchaften. Erſter Abſchnitt.
Von der Annahme.
Art. 774. Man kann eine Erbſchaft entweder ganz unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums annehmen.
775. Niemand iſt gezwungen, eine Erbſchaft anzu⸗ nehmen, die ihm angefallen iſt.
776. Gemaͤß den Verfuͤgungen des ſechſten Capitels unter dem Titel von der Ehe, koͤnnen verheirathete Wei⸗ ber guͤltiger Weiſe keine Erbſchaft annehmen ohne die Er⸗ maͤchtigung ihres Mannes oder der Gerichte.
*) Siehe die Anmerkung zum Art. 461 im erſten Buche, und den 3ten Abſchnitt des gegenwärtigen Capitels.


