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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
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764. Das aus Ehebruch oder Blutſchande gezeugte Kind verliert alle Anſpruͤche auf die Verlaſſenſchaft ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, wenn ſie es ein Handwerk haben erlernen laſſen, oder, wenn einer von beiden bei ſeinen Lebzeiten ihm den Unterhalt zugeſichert hat.

765. Der Nachlaß eines natuͤrlichen Kindes, wenn es ohne Abkoͤmmlinge ſtirbt, faͤllt an denjenigen von Va⸗ ter und Mutter, der es anerkannt hat, oder zur Haͤlfte an beide, wenn beide es anerkannt haben.

766. Sind die Eltern des natuͤrlichen Kindes ihm vorgeſtorben: ſo faͤllt das Vermoͤgen, das es von ihnen be⸗ kommen hatte, an die ehelichen Bruͤder oder Schweſtern, wenn es ſich noch in Wirklichkeit bei dem Nachlaſſe findet. Auch die Klagen auf Wiedererſtattung, falls ſolche vor⸗ handen ſind, und der etwa noch ruͤckſtaͤndige Preis der veraͤußerten Guͤter fallen an jene ehelichen Geſchwiſter zu⸗ ruͤck. Alles andere Vermoͤgen faͤllt an die natuͤrlichen Ge⸗ ſchwiſter oder ihre Abkoͤmmlinge.

Zweiter Abſchuitt

Von den Rechten des letztlebenden Ehegatten und des Staates.

Art. 767. Wenn der Verſtorbene weder Verwandten in einem erbfaͤhigen Grade, noch natuͤrliche Kinder hin⸗ terlaͤßt: ſo gehoͤrt ſein Nachlaß ſeinem uͤberlebenden Ehe⸗ gatten, ſo fern derſelbe nicht von ihm geſchieden war.

768. In Ermangelung eines ſolchen Ehegatten faͤllt die Verlaſſenſchaft dem Staate zu.

769. Der letztlebende Ehegenoſſe ſowohl, als die Domainenverwaltung müͤſſen, wenn ſie einen Nachlaß in Anſpruch nehmen, die Siegel anlegen, und ein Inventa⸗ rium verfertigen laſſen, und zwar mit Beobachtung der naͤmlichen Formen, welche fuͤr den Fall vorgeſchrieben ſind, wo jemand eine Erbſchaft unter der Rechtswohlthat des Inventariums antritt.

770. Sie muͤſſen bei dem Gericht erſter Inſtanz, in

deſſen Gerichtsbezirk die Erbfolge eroͤffnet worden, die Ein⸗ weiſung in den Beſitz nachſuchen. Das Gericht kann uͤber