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rechtmaͤßige Abkoͤmmlinge hinterlaſſen haben; es kann die Haͤlfte jenes Erbantheils verlangen, wenn Vater oder Mutter keine Abkoͤmmlinge, wohl aber aufſteigende Ver⸗ wandten oder Geſchwiſter hinterlaſſen; drei Viertheile end⸗ lich, wenn Vater oder Mutter keine aufſteigenden und abſteigenden Verwandten noch Geſchwiſter hinterlaſſen.
758. Hinterlaͤßt aber ſein Vater oder ſeine Mutter keine Verwandten in einem erbfaͤhigen Grade: ſo hat das natuͤrliche Kind ein Recht auf das geſammte Vermoͤgen.
759. Wenn das natuͤrliche Kind verſtirbt: ſo koͤnnen
ſeine Kinder oder Abkoͤmmlinge jene Rechte in Anſpruch
nehmen, welche in den vorhergehenden Artikeln dem natuͤr⸗ lichen Kinde ſelbſt zugeſtanden ſind.
760. Wenn das natuͤrliche Kind oder ſeine Abkoͤmm⸗ linge von dem Vater oder von der Mutter, auf deren Verlaſſenſchaft es ankommt, etwas erhalten haben, das den im ſechſten Capitel, im Abſchnitt von der Einwerfung feſtgeſetzten Regeln gemaͤß, eingeworfen werden muß: ſo wird ihnen ſolches auf den Theil, den ſie zu fodern be⸗ rechtigt ſind, aufgerechnet.
761. Sie haben gar keinen Anſpruch mehr zu ma⸗ chen, wenn ſie bei Lebzeiten ihres Vaters oder ibrer Mut⸗ ter die Haͤlfte deſſen bereits bekommen haben, was ihnen die vorhergehenden Artikel bewilligen, in ſo fern jedoch der Vater oder die Mutter dabei erklaͤrt hat, daß ihre Meinung iſt, das natuͤrliche Kind auf den Theil einzu⸗ ſchraͤnken, den ſie ihm angewieſen haben.
Und falls jener Theil geringer waͤre, als die Haͤlfte deſſen, was dem natuͤrlichen Kinde zukaͤme: ſo kann es auf weiter nichts Anſpruch machen, als auf Ergaͤnzung jener Haͤlfte.
762. Die Verfuͤgungen der Art. 757 und 758 finden auf Kinder, die aus Ehebruch oder Blutſchande erzeugt ſind, keine Anwendung.
Ihnen bewilligt das Geſetz bloß den Unterhalt.
763. Bei Beſtimmung ſolches Unterhalts wird Ruͤck⸗ ſicht genommen auf das Vermoͤgen des Vaters oder der Mutter, auf die Zahl und auf den Stand der rechtmaͤßi⸗ gen Erben.


