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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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753. Sind keine Geſchwiſter oder Abkoͤmmlinge von ihnen, und keine aufſteigende Verwandten in einer oder der andern Linie vorhanden: ſo faͤllt die Verlaſſenſchaft zur Haͤlfte an die uͤberlebenden aufſteigenden Verwandten, und zur Haͤlfte an die naͤchſten Verwandten der andern Linie.

Treffen mehrere Seitenverwandten im naͤmlichen Gra⸗ de zuſammen, ſo theilen ſie nach Koͤpfen.

754. Im Falle des vorhergehenden Artikels hat der uͤberlebende von beiden Eltern den Nießbrauch von einem Drittheil des Vermoͤgens, das er dem Eigenthume nach nicht erbt.

755. Wer weiter als im zwoͤlften Grade mit dem Erblaſſer verwandt iſt, kann nicht erben.

Sind in einer Linie keine Verwandten in einem erb⸗ faͤhigen Grade: ſo erben die Verwandten in der andern Linie das Ganze.

Viertes Capitrel. Von unregelmaͤßigen Erbfolgen.

Er ſt er Abſchnitt.

Von den Rechten natuͤrlicher Kinder auf das Vermogen ihrer Eltern, und der Art, wie natuͤrliche Kinder beerbt werden, wenn ſie ohne Nachkommen ſterben.

Art. 756. Natuͤrliche Kinder ſind keine Erben; das Geſetz geſtattet ihnen nür dann gewiſſe Rechte auf das Vermoͤgen ihrer verſtorbenen Eltern, wenn ſie geſetzlich an⸗ erkannt ſind. Es geſtattet ihnen kein Recht auf das Ver⸗ möͤgen der Verwandten ihrer Eltern.

757. Folgende ſind die Rechte des natuͤrlichen Kin⸗ des auf das Vermoͤgen ſeines verſtorbenen Vaters oder ſeiner verſtorbenen Mutter.

Es kann naͤmlich ein Drittheil des Erbantheils ver⸗ langen, den es bekommen haͤtte, wenn es ein rechtmaͤßiges

Kind geweſen waͤre, im Falle der Vater oder die Mutter