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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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(indem einer von beiden vorgeſtorben), und zugleich Ge⸗ ſchwiſter oder deren Abkoͤmmlinge hinterlaͤßt: ſo wächſt der Theil, der gemaͤß dem vorſtehenden Artikel ſonſt dem vorgeſtorbenen der beiden Eltern zugefallen waͤre, jener Haͤlfte zu, welche den Geſchwiſtern oder denen, die an ih⸗ re Stelle treten, anfaͤllt, wie im fuͤnften Abſchnitte des gegenwaͤrtigen Capitels erklaͤrt wird.

Fuͤnfter Abſchnit.

Von der Erbfolge der Seitenverwandten⸗

Art. 750. Wenn jemand ohne Nachkommen zu hin⸗ terlaſſen ſtirbt, und ſeine beiden Eltern bereits vor ihm geſtorben waren: ſo beerben ihn ſeine Geſchwiſter, oder deren Abkoͤmmlinge, mit Ausſchließung der aufſteigenden und ſonſtigen Seitenverwandten. 4

Sie erben, entweder aus eigenem Rechte oder ver⸗ moͤge der Vertretung, wie im zweiten Abſchnitte des gegenwaͤrtigen Capitels verordnet iſt.

751. Wenn aber beide Eltern den Erblaſſer, der ohne Nachkommen ſtirbt, uͤberleben: ſo gelangen ſeine Schweſtern und Bruͤder, oder die, welche an ihre Stelle treten, nur zur Haͤlfte der Erbſchaft. Sie erben drei Vier⸗ theile, wenn nur einer von beiden Eltern den Erblaſſer uͤberlebt.

752. So viel nun die Theilung der Haͤlfte oder der drei Viertheile betrifft, welche zufolge des vorſtehenden Artikels den Bruͤdern oder Schweſtern anfaͤllt: ſo bekommt jeder von ihnen einen gleichen Theil, wenn ſie alle aus einer Ehe ſind. Wenn ſie aber aus verſchiedenen Ehen ſind: ſo wird das Anerfallene in zwei gleiche Theile ge theilt, einen fuͤr die vaͤterliche, den andern fuͤr die muͤt⸗ terliche Linie des Erblaſſers: die vollbuͤrtigen Geſchwiſter empfangen ihren Theil in beiden Linien, die halbbuͤrtigen nur in einer Linie, in der des Vaters oder der Mutter, wohin ſie naͤmlich gehoͤren. Sind nur auf einer einzigen Seite Geſchwiſter vorhanden: ſo erben ſie den ganzen Theil, mit Ausſchließung aller uͤbrigen Verwandten in der andern Linie.