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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
177
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men, in ſo fern ſie alle oder einige von ihnen durch Huͤl⸗ fe der Vertretung zur Erbfolge gelangen.

Vierter Abſchnitt. Von der Erbfolge der aufſteigenden Verwandten.

Art. 746. Wenn der Verſtorbene weder Nachkom⸗ men, noch Geſchwiſter, noch auch Abkoͤmmlinge von den⸗ ſelben nachgelaſſen hat: ſo zerfaͤllt die Verlaſſenſchaft in zwei gleiche Theile, wovon der eine auf die aufſteigenden Verwandten der vaͤterlichen Linie, und der andere auf die aufſteigenden Verwandten der muͤtterlichen Linie geht.

Der aufſteigende Verwandte, der im Grade der naͤch⸗ ſte iſt, nimmt die ſeiner Linie zugewieſene Haͤlfte, und ſchließt alle andern aus.

Aufſteigende Verwandten im naͤmlichen Grade erben nach Koͤpfen.

747. Die aufſteigenden Verwandten erben, mit Aus⸗ ſchließung aller andern, alle Sachen, die ſie ihren, ohne Nachkommenſchaft verſtorbenen Kindern oder Abköͤmmlin⸗ gen geſchenkt haben, in ſo fern jene Sachen ſich in der Verlaſſenſchaft noch in Wirklichkeit vorfinden.

Sind aber jene Sachen veraͤuſſert, ſo erhalten die aufſteigenden Verwandten den etwa noch ruͤckſtaͤndigen Preis. Auch erben ſie die Wiedererſtattungsklage*), wel⸗ che etwa dem Geſchenknehmer noch zuſtand.

748. Wenn jemand ohne Nachkommen ſtirbt, und bei ſeinem Tode ſeine beiden Eltern, und zugleich Geſchwi ſter oder Abkoͤmmlinge davon hinterlaͤßt: ſo theilt ſich ſei ne Verlaſſenſchaft in zwei gleiche Theile. Eine Haͤlfte geht auf den Vater und die Mutter, die ſie unter ſich gleich theilen.

Die andere Haͤlfte gehoͤrt den Geſchwiſtern oder ih⸗ ren Abkoͤmmlingen, wie im fuͤnften Abſchnitte des gegen waͤrtigen Capitels erklaͤrt werden ſoll.

749. Wenn aber jemand ohne Nachkommen ſtirbt, und bei ſeinem Tode nur einen Vater oder ein

*) L'action en reprise.

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