mentreffen, oder ob alle Kinder des Erblaſſers vor ihm geſtorben, und mithin die Abkoͤmmlinge dieſer Kinder un⸗ ter ſich in gleichen oder ungleichen Graden vorhanden ſind.
741. Zu Gunſten der aufſteigenden Verwandten hat die Vertretung nicht Statt: der naͤhere in jeder von bei⸗ den Linien ſchließt immer den entferntern aus.
742. In der Seitenlinie gilt die Vertretung zu Gun⸗ ſten der Kinder und Abkoͤmmlinge der Geſchwiſter des Verſtorbenen, und hiebei wird nicht darauf geſehen, ob dieſe Kinder und Abkoͤmmlinge zugleich mit den Oheimen oder Muhmen zur Erbfolge gelangen, oder ob alle Geſchwiſter des Erblaſſers vorab geſtorben ſind, und mithin die Erb⸗ ſchaft ihren Abkoͤmmlingen in gleichen oder ungleichen Graden anfaͤllt.
743. In allen Faͤllen, wo die Vertretung zugelaſſen iſt, wird nach Staͤmmen getheilt. Zerfaͤllt ein Stamm in mehrere Nebenlinien, ſo geſchieht in jeder ſolchen Neben— linie die Untervertheilung ebenfalls nach Staͤmmen, und die Glieder der naͤmlichen Nebenlinie theilen unter ſich nach Koͤpfen.
744. Nur Perſonen, die natuͤrlich oder buͤrgerlich todt ſind, kann man vertreten, nicht aber ſolche, die noch leben.
Eine Perſon hingegen, deren Erbſchaft man entſagt hat, kann man vertreten.
HOritter Abſſchnitt. Von der Erbfolge der abſteigenden Verwandten. Art. 745. Die Kinder oder ihre Abkoͤmmlinge beerben
ihre Elteyn, Großeltern oder andern aufſteigenden Ver⸗ wandten, ohne Unterſchied des Geſchlechts oder der Erſt⸗
geburt, und obſchon ſie aus verſchiedenen Ehen erzeugt ſind.
Sie erben zu gleichen Theilen und nach Koͤpfen, in ſo fern ſie alle im erſten Grade ſind und kraft ihres eige⸗ nen Rechtes zur Erbfolge gelangen. Sie erben nach Staͤm⸗


