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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
175
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737. In gerader Linie zaͤhlt man ſo viele Grade, als Generationen zwiſchen den(bezogenen) Perſonen ſind. Demnach iſt der Sohn, in Ruͤckſicht auf den Vater, im erſten, der Enkel im zweiten Grade; und ſo iſt umgekehrt der Vater in Ruͤckſicht auf den Sohn im erſten, und der Großvater in Ruͤckſicht auf den Enkel im zweiten Grade.

738. Um den Grad der Verwandtſchaft in der Sei⸗ tenlinie zu beſtimmen, zaͤhlt man die Generationen von dem einen Verwandten bis zum gemeinſchaftlichen Stamm⸗ vater, und von dieſem bis zu dem andern Verwandten. Der gemeinſchaftliche Stammvater wird dabei nicht mit⸗ gezaͤhlt.

Demnach ſind zwei Bruͤder im zweiten, Oheim und Neffe im dritten, Geſchwiſterkinder im vierten Grade, u. ſ w.

Zweiter Abſchnitt.

Von der Vertretung*).

Art. 739. Die Vertretung oder Repraͤſentation iſt eine Erdichtung des Geſetzes, vermoͤge welcher die vertreten den Perſonen in die Stelle, den Grad und die Rechte der vertretenen Perſon treten.

740. In der geraden abſteigenden Linie hat die Ver⸗ tretung oder Repraͤſentation bis in's Unendliche Statt.

Sie tritt in allen Faͤllen ein und ohne Unterſchied, ob die Kinder des Erblaſſers mit deſſen Kindeskindern(mit Abkoͤmmlingen eines fruͤher verſtorbenen Kindes) zuſam⸗

*) Representation. Wenn ein Menſch den andern in ſo fern vorſtellt, oder ihn vertritt, daß er deſſen Rechte und Pflichten entweder ganz oder zum Theil uͤbernimmt: ſo heißt, uͤberhaupt geſprochen, jener die vertretende oder repraſentirende Perſon, dieſer aber, welcher vorgeſtellt wird, die vertretene oder repraͤſentirte Perſon. Die Befugniß eine andere Perſon vorzuſtellen, ſie zu vertreten, oder an ihre Stelle zu treten, und an ihren Gerechtſamen Theil zu nehmen, heißt das

Vertretungsrecht oder Repraͤſentationsrecht. Auf

die vorliegende Materie angewandt, iſt Vertretung oder Re⸗

praſentation eine Erdichtung des Geſetzes, welche den Kindern den Theil gibt, den ihr Vater bekommen haͤtte, wenn er noch

ebte, 2