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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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33. Faͤllt eine Erbſchaft an aufſteigende Verwand⸗ ten, oder an Seitenverwandten: ſo theilt ſie ſich jederzeit in zwei gleiche Theile, wovon der eine den Verwandten der vaͤterlichen Linie, der andere den Verwandten der muͤtterlichen Linie gehoͤrt.

Halbbuͤrtige Verwandten von muͤtterlicher oder vaͤ⸗ terlicher Seite allein*) werden durch die vollbuͤrtigen Verwandten nicht ausgeſchloſſen; aber ſie theilen nur in ihrer Linie, jedoch unbeſchadet deſſen, was hierunten im Art. 752 vorgeſchrieben wird. Die vollbuͤrtigen Verwandten 19) theilen in beiden Linien.

Der Ruͤckfall von einer Linie auf die andere hat nur dann Statt, wenn ſich in einer Linie kein aufſteigender Verwandter und kein Seitenverwandter findet.

734. Nach dieſer erſten Theilung der Verwandſchaft in die vaͤterliche und muͤtterliche Linie, geſchieht keine fer nere Theilung mehr unter die verſchiedenen Staͤmme; ſondern die Haͤlfte, die jeder Linie anerfallen iſt, gehoͤrt dem Erben oder den Erben, die im Grade die naͤchſten ſind, jedoch der Vertretung unbeſchadet, wie weiter unten geſagt wird.

735. Die Naͤhe der Verwandtſchaft wird durch die Zahl der Generationen beſtimmt. Jede Generation nennt man einen Grad.

736. Die Linie(Verwandtſchaftslinie) entſteht durch eine Reihe von Graden. Man theilt ſie in die gerade Linie, und die Seitenlinie. Erſtere iſt die Folge von Graden unter Perſonen, deren eine von der andern abſtammt; letztere iſt die Folge von Graden unter Per⸗ ſonen, die nicht von einander abſtammen, ſondern einen gemeinſchaftlichen Stammvater haben.

Die gerade Linie theilt ſich wieder in die gerade aufſteigende Linie, und in die gerade abſteigen⸗ de Linie.

Erſtere iſt diejenige, welche den Stammvater mit ſeinen Abkoͤmmlingen verbindet: die andere diejenige, wel⸗ che eine Perſon mit denen verbindet, wovon ſie abſtammt.

*) Parens utérins ou consanguins. **) Les germains.