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Ermordung des Verſtorbenen wußte, ſie dennoch nicht bei Gericht angezeigt hat.
728. Wenn aber der Erbe ein aufſteigender oder abſteigender Verwandter des Moͤrders, wenn er ſein Ver⸗ ſchwaͤgerter im naͤmlichen Grade, oder ſein Ehegenoſſe, oder ſein Bruder oder ſeine Schweſter, oder ſein Oheim oder ſeine Muhme, oder ſein Neffe oder ſeine Nichte iſt: ſo kann ihm die Einrede nicht entgegengeſetzt werden, daß er den Mord nicht angezeigt.
. 729. Wird der Erbe wegen Unwuͤrdigkeit von der Erbfolge ausgeſchloſſen: ſo muß er alle Fruͤchte und Einkuͤnfte zuruͤckgeben, die er ſeit ihrer Eroͤffnung genoſ⸗ ſen hat.
730. Wenn Kinder eines Unwuͤrdigen, kraft eigenen Rechtes, und nicht dadurch, daß ſie an die Stelle eines andern treten, zur Erbfolge gelangen*): ſo werden ſie wegen des Verſchuldens ihres Vaters nicht davon ausge⸗ ſchloſſen. Der Vater aber kann in keinem Falle von den zu einer ſolchen Erbſchaft gehoͤrigen Guͤtern den Nießbrauch fodern, den ſonſt das Geſetz den Eltern von dem Vermoͤ⸗ gen ihrer Kinder geſtattet.
Drittes Capitel.
Von den verſchiedenen Ordnungen der Erb⸗ folge.
Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen.
Art. 731. Die Kinder und ſonſtigen abſteigenden Ver⸗ wandten des Erblaſſers, ſeine aufſteigenden Verwandten und ſeine Seitenverwandten gelangen in der Ordnung und nach den Regeln zur Erbfolge, die hiernach beſtimmt ſind.
732. Indem das Geſetz die Erbfolge beſtimmt, ſieht es weder auf die Natur des Nachlaſſes, noch auf leinen Urſprung.
*) Nicht vermoͤge der Repräſentation oder Vertretung.


