Druckschrift 
Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
169
Einzelbild herunterladen

Drittes Buch.

Von Erwerbung des Eigenthums, und den verſchiedenen Arten dieſer Erwer⸗ bung.

Allgemeine Verfuͤgungen*.

Art. 711. Man erwirbt das Eigenthum durch Erbfolge, durch Schenkung unter Lebenden oder des To⸗ des wegen, und kraft der Verbindlichkeiten. Eben ſo geht es auf andere uͤber.

712. Auch erwirbt man das Eigenthum durch An⸗ und Zuwuͤchſe oder Einverleibung, und durch Verjaͤhrung.

713. Herrenloſe Sachen gehoͤren dem Staate.

714. Es gibt Sachen, die Niemanden ausſchließlich gehoͤren, und deren Gebrauch allen gemein iſt. Polizeigeſetze beſtimmen die Art ihrer Benutzung. 715. Das Recht, durch Jagd und Fiſcherei zu er⸗ werben, wird gleichfalls durch beſondere Geſetze regulirt. 716. Das Eigenthum eines Schatzes ſteht dem Fin⸗

der zu, wenn er ihn auf ſeinem eigenen Boden gefunden hat. Er gehoͤrt aber dem Finder nur halb, wenn er ihn

*) Geſes vom 29. Germinal 11. Jahrs(19. April 1803). Pro⸗ mulgirt den 9. Floreal 11.(29. April 1803).