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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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ohne daß gleichwohl der Zuſtand des dienenden Grund⸗ ſtuͤckes dadurch erſchwert werden darf.

So müſſen, wenn zum Beiſpiel die Rede von einem Durch⸗ oder Uebergang iſt, ſaͤmmtliche Miteigenthuͤmer denſelben uͤber den naͤmlichen Ort nehmen.

701. Der Eigenthuͤmer des dienenden Grundſtuͤckes darf nichts unternehmen, was dahin zielt, den Gebrauch der Grundgerechtigkeit zu ſchmaͤlern oder unbequemer zu machen.

So kaun er nichts an dem Zuſtand der Orte veraͤn⸗ dern, noch die Ausuͤbung der Grundgerechtigkeit an einen andern Ort uͤbertragen, als derjenige iſt, auf den ſie ur⸗ ſpruͤnglich angewieſen ward.

Wenn indeſſen dieſe urſpruͤngliche Anweiſung dem Ei⸗ genthuͤmer des dienenden Grundſtuͤckes laͤſtiger geworden waͤre, oder, wenn ſie ihn hinderte, nuͤtzliche Reparationen daran vorzunehmen: ſo koͤnnte er dem Eigenthuͤmer des berechtigten Grundſtuͤckes einen andern eben ſo gemaͤchli⸗ chen Ort zur Ausuͤbung ſeiner Rechte anbieten, und die⸗ ſer duͤrfte alsdann nichts dagegen einwenden.

702. Hinwieder darf der Eigenthuͤmer des berechtig⸗ ten Grundſtuͤckes ſein Recht nicht brauchen, als nach An⸗ weiſung und Inhalt ſeines Titels; und es ſteht ihm nicht frei, weder an dem dienenden, noch an dem berechtigten Grundſtuͤcke eine Veraͤnderung vorzunehmen, welche den Zuſtand des erſtern erſchweren koͤnnte.

Vierter Abſchnitt. Von Erloͤſchung der Grundgerechtigkeiten.

Art. 703. Die Grundgerechtigkeiten erloͤſchen oder hö⸗ ren auf, wenn die Sachen ſich in einem ſolchen Zuſtande befinden, daß man ſich ihrer nicht mehr bedienen kann.

704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen wie⸗ der in ſolchen Stand kommen, daß man ſich ihrer bedie⸗ nen kann. Ausgenommen iſt der Fall, wo nach Juhalt des Art. 707 ein Zeitraum verfloſſen iſt, der hinreicht um die Erloͤſchung der Grundgerechtigkeit vermuthen zu lagen.