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ſtuͤcken verfuͤgt, ohne daß der Vertrag oder Contrakt ir⸗ gend eine Verabredung in Betreff der Dienſtbarkeit ent— haͤlt: ſo faͤhrt die Dienſtbarkeit fort auf active und paſſi⸗ ve Art, zu Gunſten des veraͤußerten Grundes, oder ihm zur Laſt, zu beſtehen.
695. In Hinſicht auf die Grundgerechtigkeiten, die ſich durch Verjaͤhrung nicht erwerben laſſen, kann der Ti⸗ tel, der die Grundgerechtigkeit beſtellt, nicht anders als durch einen Titel, worin dieſelbe anerkannt wird, erſetzt werden; und einen ſolchen Anerkennungstitel kann nur der Eigenthuͤmer des dienenden Grundſtuͤckes geben.
696. Wer eine Grundgerechtigkeit beſtellt, der wird dafuͤr angeſehen, daß er alles zugeſteyt⸗ was zu ihrem Ge⸗ brauche noͤthig iſt.—
So zieht die Gerechtigkeit, im Brunnen eines andern Waſſer zu ſchoͤpfen, nothwendig das Durchgangsrecht nach
ſich.
Dritter Abſchnitt.
Von den Rechten des Eigenthuͤmers des berechtigten Grundſtuͤckes.
Art. 697. Wem eine Grundgerechtigkeit gebuͤhrt, der hat auch das Recht, alle Anlagen zu machen, die noͤthig ſind, um ſſch ihrer zu bedienen, und um ſie zu er⸗ halten.
698. Dergleichen Anlagen werden aber auf ſeine Koſten gemacht, und nicht auf Koſten des Eigenthuͤmers. des dienenden oder belaſteten Grundſtüͤckes; es waͤre denn, daß der Titel, welcher die Grundgerechtigkeit beſtellt, et⸗ was anders feſtſetzte.
699. Aber ſelbſt in dem Falle, wo dem Eigenthuͤ⸗ mer des dienenden Grundſtuͤckes der Titel die Laſt auf⸗ legt, die zur Benutzung oder Erhaltung der Grundgerech⸗ tigkeit noͤthigen Aulagen auf ſeine Koſten zu machen, kann er ſich dadurch davon befreien, daß er dem Eigenthuͤmer des berechtigten Grundſtuͤckes ſeinen Grund uͤberlaͤßt.
700. Wenn das berechtigte Grundſtuͤck getheilt wird:
ſo beſteht die Grundgerechtigkeit fuͤr jeden Theil deſſelben,


