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645. Wenn unter den Eigenthuͤmern, denen ein ſol⸗ ches Waſſer nutzen kann, Streit entſteht: ſo haben die Gerichte bei Entſcheidung deſſelben darauf zu ſehen, daß das Intereſſe des Ackerbaues und die Achtung, die dem Eigenthum gebuͤhrt, vereinigt werde. In allen Faͤllen aber ſind die beſondern und oͤrtlichen Verordnungen uͤber den Lauf und Gebrauch des Waſſers dabei zu beobachten.
646. Jeder Eigenthuͤmer kann ſeinen Nachbar an⸗ halten, ihre aneinander ſtoßenden Beſitzungen abzugräͤnzen.
Die Abgraͤnzung oder Bezeichnung der Graͤnze geſchieht
auf gemeinſchaftliche Koſten.
647. Jeder Eigenthuͤmer kann ſein Erb einſchließen, vorbehaltlich jedoch der Ausnahme, die im Art. 682 vor⸗ kommt.
648. Wenn indeſſen ein Eigenthuͤmer ſein Erb ein⸗ ſchließt: ſo verliert er ſein Recht auf die Gemeinhuͤtung nach Verhaͤltniß des Bodens, den er derſelben entzieht.
Zweites Eapitel. Von geſetzlichen Grundgerechtigkeiten.
Art. 649. Geſetzliche oder vom Geſetze ſelbſt einge⸗ fuͤhrte Grundgerechtigkeiten haben zum Gegenſtande den allgemeinen Nutzen oder den Nutzen einer Gemeinde, oder auch den Nutzen von Privaten.
650. Dergleichen Dienſtbarkeiten, wenn ſie zum all⸗ gemeinen Nutzen, oder zum Nutzen einer Gemeinde einge⸗ fuͤhrt ſind, haben zum Gegenſtande den Leinpfad an ſchiff⸗ baren oder floͤßbaren Stroͤmen, die Erbauung oder Wie⸗ derherſtellung der oͤffentlichen Straßen oder andern oͤffent⸗ lichen oder Gemeindeanlagen.
Alles, was dieſelben betrifft, wird durch beſondere
Geſetze oder Verordnungen regulirt. 651. Durch Privatverträge koͤnnen die Eigenthuͤmer ſich mancherlei Verbindlichkeiten unterwerfen; aber außer denſelben legt auch das Geſetz den Eigenthuͤmern verſchie⸗ dene Verbindlichkeiten gegeneinander auf. 652. Ein Theil jener Verbindlichkeiten wird durch die Geſetze uͤber die Feldpolizei beſtimmt;


