Druckschrift 
Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
155
Einzelbild herunterladen

155

welches natuͤrlicher Weiſe, und ohne Zuthun des Men⸗ ſchen, von dem hoͤhern Grundſtuͤcke abfließt.

Um dieſes Abfließen zu hindern, darf der Eigenthuͤ⸗ mer des tiefer liegenden Grundſtuͤckes keinen Damm er⸗ richten.

Hingegen darf der Eigenthuͤmer des hoͤher liegenden Grundſtuͤckes nichts unternehmen, was die Dienſtbarkeit des untern Grundſtuͤckes erſchweren koͤnnte.

641. Wer auf ſeinem Grunde eine Quelle hat, kann ſie benutzen, wie er will; jedoch darf er das Recht nicht ſchmälern, welches der Eigenthuͤmer des untern Grund⸗ ſtuͤckes etwa erworben hat, es ſey durch einen Titel oder durch Verjaͤhrung.

642. In dieſem Falle aber kann die Verjaͤhrung nur durch einen dreißig Jahre langen ununterbrochenen Genuß erworben werden. Und dieſe dreißig Jahre fangen von dem Augenblicke an zu laufen, wo der Eigenthuͤmer des tiefer liegenden Grundſtuͤckes in die Augen fallende Anſtalten unternommen und beendigt hat, welche dazu be⸗ ſtimmt waren, den Fall und den Lauf des Waſſers auf ſein Eigenthum zu erleichtern.

643. Wem eine Quelle gehoͤrt, der kann ihren Lauf nicht aͤndern, wenn ſie den Bewohnern einer Gemeinde, ei⸗ nes Dorfes oder Weilers ihr noͤthiges Waſſer liefert. In einem ſolchen Fall kann aber der Eigenthuͤmer eine durch Sachverſtaͤndige auszumittelnde Entſchaͤdigung ver⸗ langen; es ſey denn, daß die Einwohner den Ge⸗ brauch des Waſſers verjaͤhrt oder ſonſt erworben ha⸗ ben.

644. Wer ein Eigenthum hat, das an ein fließendes Waſſer anſtoͤßt, kann daſſelbe da, wo es vorbeifließt, zur Bewaͤſſerung ſeiner Beſitzungen benutzen. Ausgenommen ſind hievon jene fließenden Waſſer, welche zufolge des Art. 538 zum Staatseigenthum gehoͤren.

Der Eigenthuͤmer kann ſogar, wenn das Waſſer uͤber ſein Erb fließt, daſſelbe nach Belieben gebrauchen, ſo weit es ſein Erb durchſtroͤmt; nur muß er ſorgen, daß es da, wo es ſeinen Grund verlaͤßt, ſeinen gewoͤhnlichen Lauf wieder erhalte.