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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
153
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153 Zweites Capit el. Von dem Gebrauch und der Wohnung.

Art. 625. Das Recht des Gebrauches und das Recht der Wohnung, entſtehen und erloͤſchen auf die naͤmliche Art wie der Nießbrauch.

626. Von beiden Rechten kann man, ſo wie vom Nießbrauch, den Genuß nicht antreten, wenn man nicht vorher Buͤrgſchaft geleiſtet, und gehoͤrige Aufnahme und Inventarium errichtet hat.

627. So wie der Nutznießer, muß auch derjenige, der ein Recht zur Wohnung oder zum Gebrauche hat, ge⸗ nießen und benutzen, wie ein guter Hausvater.

628. Der Gehalt beider Rechte der Wohnung und des Gebrauchs beſtimmt ſich nach dem Titel, der ſie beſtellt hat: nach Maaßgabe des naͤmlichen Titels, und der Verfuͤgungen, die er enthaͤlt, haben ſie mehr oder we⸗ niger Ausdehnung.

629. Wenn ſich der Titel aber nicht uͤber die Aus⸗ dehnung obiger Rechte erklaͤrt: ſo werden ſie beſtimmt, wie folgt.

630. Wer den Gebrauch der Fruͤchte eines Grund⸗ ſtuͤckes hat, kann davon nur ſo viel fodern, als er zur Beſtreitung ſeiner Beduͤrfniſſe und der Beduͤrfniſſe ſeiner Familie noͤthig hat.

Ueberdies kann er noch ſo viel fodern, als noͤthig iſt fuͤr den Behuf der Kinder, die er ſeit der Beſtellung des Gebrauchs bekommen hat.

631. Der Gebrauchnehmer kann ſein Recht einem Dritten weder abtreten noch vermiethen.

632. Wer das Recht zur Bewohnung eines Hauſes hat, kann darin mit ſeiner Familie wohnen, auch dann, wenn er zur Zeit, wo ihm jenes Recht gegeben ward, nicht verheirathet geweſen waͤre.

633. Das Recht zur Wohnung beſchraͤnkt ſich auf die Nothdurft des Berechtigten und ſeiner Familie.

634. Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht abgetreten und nicht vermiethet werden.